Ausreise aus Deutschland
Bei einer Reise in ein Drittland werden Sie in der Regel Reisegepäck mit sich führen. Hierzu zählen
- Reisegebrauchsgegenstände, (z.B. Sportgeräte, Fotoausrüstungen oder Bekleidung),
- Waren des persönlichen Verbrauchs (z.B. Haarwaschmittel, Creme) und
- Geschenke.
Solche Waren können Sie ohne jede Zollformalität bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die
- Verboten oder Beschränkungen oder
- außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
- zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.
Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden.
Die gleichen Bestimmungen gelten auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, wenn es durch das gleiche Beförderungsunternehmen (z.B. eine Fluggesellschaft) transportiert wird, mit dem Sie selbst reisen.
Die für Ihre Reise benutzten Beförderungsmittel (Pkw, Wohnmobil usw.)
können Sie ebenfalls formlos ausführen. Soll Ihr Beförderungsmittel jedoch im Drittland verbleiben, so gelten Sonderregelungen,
die Sie auf der Seite Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen finden.
Denken Sie aber bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen
anzubringen, bevor Sie ausreisen.
Ist das amtliche Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeuges ein Euro-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das
Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist in folgenden Staaten kein zusätzliches Nationalitätszeichen
erforderlich:
- Schweiz,
- Island,
- Norwegen,
- Liechtenstein.
Für weitere Einzelheiten stehen Ihnen die Zollbeamten vor Ort gerne zur Verfügung. Allgemeine Fragen zu den Ausfuhrbestimmungen beantwortet Ihnen das IWM Zoll - Zentrale Auskunft. Bei Fragen zu konkret beabsichtigten Ausfuhren oder laufenden Abfertigungsverfahren wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.
Ebenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslandes erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslandes oder den Vertretungen des Urlaubslandes in Deutschland (Botschaft oder Konsulat). Die Zollbehörden bieten i.d.R. ihre Auskünfte auch über das Internet - meist in der Landessprache - an.
Denken Sie schon jetzt an Ihre Rückreise!
Das Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.
Nehmen Sie also ein teures Fahrrad mit in Ihren Urlaub, so können Sie dieses Fahrrad auf Ihrer Rückreise einfuhrabgabenfrei wieder in die EG mitbringen. Haben Sie sich jedoch während Ihres Urlaubs in einem Drittland ein gleichwertiges Fahrrad gekauft, müssen Sie bei Ihrer Wiedereinreise in die EG Einfuhrabgaben zahlen, sofern die Reisefreigrenze überschritten ist.
Bei Zweifeln, ob Sie einen auf Ihrer Rückreise mitgebrachten Gegenstand tatsächlich schon bei Ihrer Ausreise dabei
hatten, kann der Zollbeamte einen Nachweis verlangen. Darum sollten Sie vor allem bei Gegenständen mit
hohem Wert diesen Nachweis erbringen können.
Bei teuren Gegenständen wie einem wertvollen Fahrrad sollten Sie sich deshalb
vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen.
Mit diesem Nachweis können Sie bei Ihrer Rückreise belegen, dass Sie dieses (das nämliche) Fahrrad bereits in Ihren Urlaub
mitgenommen haben und nicht erst während Ihres Urlaubs im Ausland gekauft haben.
Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der
betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis ("Auskunftsblatt INF 3") nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Dazu müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen.
Bei Flugreisen müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.
Für Ihr privates Fahrzeug benötigen Sie keinen speziellen Rückwarennachweis. Dieser ergibt sich bereits aus den Zulassungspapieren.
Weitere Informationen
- Broschüre Artenschutz - Der Zoll im Einsatz für die Tier- und Pflanzenwelt
- Faltblatt "Artenschutz im Urlaub"
- Broschüre Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll
FAQ
- Welche Förmlichkeiten sind für Gepäck/mitgeführte Waren bei der Ausreise zu beachten?
- Ich nehme meine Fotoausrüstung mit in den Urlaub. Was muss ich beachten, damit es bei der Wiedereinreise keine Probleme gibt?
- Welchen Geldbetrag darf ich aus/nach Deutschland mitnehmen?
- Welche Zollbestimmungen gelten in Ländern außerhalb der EG? Was darf ich in ein solches Land einführen?
- Ich nehme mein Jagdgewehr mit auf die Jagd in ein Land, das nicht zur EG gehört. Welche Papiere benötige ich als Jäger bei der Rückreise nach Deutschland?


