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Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Reisen außerhalb der EG > Ausreise aus Deutschland

Ausreise aus Deutschland

Ist bei der Ausreise aus Deutschland etwas zu beachten?

Bei einer Reise in ein Drittland werden Sie in der Regel Reisegepäck mit sich führen. Hierzu zählen

Solche Waren können Sie ohne jede Zollformalität bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die

Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, wenn es durch das gleiche Beförderungsunternehmen (z.B. eine Fluggesellschaft) transportiert wird, mit dem Sie selbst reisen.

Ausreise aus Deutschland mit dem Wohnwagen

Die für Ihre Reise benutzten Beförderungsmittel (Pkw, Wohnmobil usw.) können Sie ebenfalls formlos ausführen. Soll Ihr Beförderungsmittel jedoch im Drittland verbleiben, so gelten Sonderregelungen, die Sie auf der Seite Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen finden.
Denken Sie aber bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen anzubringen, bevor Sie ausreisen.
Ist das amtliche Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeuges ein Euro-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist in folgenden Staaten kein zusätzliches Nationalitätszeichen erforderlich:

Für weitere Einzelheiten stehen Ihnen die Zollbeamten vor Ort gerne zur Verfügung. Allgemeine Fragen zu den Ausfuhrbestimmungen beantwortet Ihnen das IWM Zoll - Zentrale Auskunft. Bei Fragen zu konkret beabsichtigten Ausfuhren oder laufenden Abfertigungsverfahren wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.

Ebenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslandes erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslandes oder den Vertretungen des Urlaubslandes in Deutschland (Botschaft oder Konsulat). Die Zollbehörden bieten i.d.R. ihre Auskünfte auch über das Internet - meist in der Landessprache - an.

Denken Sie schon jetzt an Ihre Rückreise!

Das Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.

Nehmen Sie also ein teures Fahrrad mit in Ihren Urlaub, so können Sie dieses Fahrrad auf Ihrer Rückreise einfuhrabgabenfrei wieder in die EG mitbringen. Haben Sie sich jedoch während Ihres Urlaubs in einem Drittland ein gleichwertiges Fahrrad gekauft, müssen Sie bei Ihrer Wiedereinreise in die EG Einfuhrabgaben zahlen, sofern die Reisefreigrenze überschritten ist.

Bei Zweifeln, ob Sie einen auf Ihrer Rückreise mitgebrachten Gegenstand tatsächlich schon bei Ihrer Ausreise dabei hatten, kann der Zollbeamte einen Nachweis verlangen. Darum sollten Sie vor allem bei Gegenständen mit hohem Wert diesen Nachweis erbringen können.
Bei teuren Gegenständen wie einem wertvollen Fahrrad sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen. Mit diesem Nachweis können Sie bei Ihrer Rückreise belegen, dass Sie dieses (das nämliche) Fahrrad bereits in Ihren Urlaub mitgenommen haben und nicht erst während Ihres Urlaubs im Ausland gekauft haben.
Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis ("Auskunftsblatt INF 3") nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Dazu müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen.

Bei Flugreisen müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.

Für Ihr privates Fahrzeug benötigen Sie keinen speziellen Rückwarennachweis. Dieser ergibt sich bereits aus den Zulassungspapieren.



Weitere Informationen

FAQ




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