Vereinfachte Abgabenberechnung
Die vereinfachte Abgabenberechnung erfolgt bei Überschreitung der Einfuhrfreigrenze, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Wert der einfuhrabgabenpflichtigen
Reisemitbringsel übersteigt nicht den Betrag von 700 Euro je Reisender,
- die mitgebrachten Waren befinden sich im persönlichen Gepäck des Reisenden und
- sie sind zum persönlichen Ge- oder
Verbrauch des Reisenden oder als Geschenk bestimmt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder stellt der Reisende einen entsprechenden Antrag, so erfolgt die Abgabenerhebung nach dem Gemeinsamen Zolltarif.
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwertes. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sog. Präferenzen - gewährt werden.
Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren
Für die in der Tabelle aufgeführten Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.
Wird Bier mit einer die Reisefreigrenze überschreitenden Menge eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
| Warenbezeichnung | Präferenzberechtigte Waren | Nichtpräferenzberechtigte Waren |
|---|---|---|
| Schaumwein | 2,20 EUR je Liter | 2,30 EUR je Liter |
| Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein | 2,10 EUR je Liter | 2,10 EUR je Liter |
| zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs | 6,60 EUR je Liter | 6,80 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) | 14,40 EUR je Liter | 14,50 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) | 9,80 EUR je Liter | 9,90 EUR je Liter |
| Zigaretten | 0,18 EUR je Stück | 0,19 EUR je Stück |
| Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) | 27 Prozent * | 42 Prozent * |
| Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) | 70,30 EUR je kg | 82,80 EUR je kg |
| Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) | 35,40 EUR je kg | 49,30 EUR je kg |
| Vergaserkraftstoff | 0,90 EUR je Liter | 0,90 EUR je Liter |
| Dieselkraftstoff | 0,70 EUR je Liter | 0,70 EUR je Liter |
*) Der Abgabenberechnung wird der inländische Kleinverkaufspreis für Erzeugnisse derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit zugrunde gelegt.
Werden die in Spalte "Warenbezeichnung" in Klammer genannten Mengen überschritten, so ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich. In diesen Fällen erfolgt die Abgabenberechnung nach dem Zolltarif.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
Entrichtung der Abgaben
Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichtet
werden. Das Original der Abgabenberechnung erhält der Reisende. Zusätzlich wird
über den gezahlten Betrag an Einfuhrabgaben eine Quittung ausgestellt.
Sollte eine direkte Zahlung der Abgaben nicht möglich sein, wird eine
Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt.
Einfuhrabgaben von weniger als 3 Euro werden nicht erhoben.
Weitere Informationen


