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Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Reisen außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der Reisefreigrenzen > Vereinfachte Abgabenberechnung

Vereinfachte Abgabenberechnung

Wenn die Einfuhrfreigrenze überschritten wird, können die Abgaben nach feststehenden Abgabensätzen berechnet werden. Diese vereinfachte Abgabenberechnung nennt man auch Pauschalierung.

Die vereinfachte Abgabenberechnung erfolgt bei Überschreitung der Einfuhrfreigrenze, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder stellt der Reisende einen entsprechenden Antrag, so erfolgt die Abgabenerhebung nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwertes. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sog. Präferenzen - gewährt werden.

Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren

Für die in der Tabelle aufgeführten Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.

Wird Bier mit einer die Reisefreigrenze überschreitenden Menge eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.

Warenbezeichnung Präferenzberechtigte Waren Nichtpräferenzberechtigte Waren

*) Der Abgabenberechnung wird der inländische Kleinverkaufspreis für Erzeugnisse derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit zugrunde gelegt.

Werden die in Spalte "Warenbezeichnung" in Klammer genannten Mengen überschritten, so ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich. In diesen Fällen erfolgt die Abgabenberechnung nach dem Zolltarif.

Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

Entrichtung der Abgaben

Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichtet werden. Das Original der Abgabenberechnung erhält der Reisende. Zusätzlich wird über den gezahlten Betrag an Einfuhrabgaben eine Quittung ausgestellt.
Sollte eine direkte Zahlung der Abgaben nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt.

Einfuhrabgaben von weniger als 3 Euro werden nicht erhoben.



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