Anti-Folter-Verordnung
Diese Verordnung trat zum 30. Juli 2006 in Kraft.
Ihr Ziel ist es einen Beitrag zur Ächtung der Todesstrafe, der Folter und sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu leisten.
Deshalb ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten verboten oder sie unterliegen Genehmigungspflichten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 enthält zwei Güterlisten, die sich in Anhang II und Anhang III gliedern.
Ausfuhr
Jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone oder einem Freilager. Dies schließt auch Exporte ein, bei denen die Güter an einen anderen EU-Staat geliefert werden sollen und der Transport über ein Drittland geht.
Einfuhr
Jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft und der Verbringung von Gütern in eine Freizone oder einem Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Anhang II
In diesem Anhang sind ausschließlich Güter erfasst, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Dies sind z.B. Galgen Fallbeile, Elektrische Stühle, automatische Injektionssysteme zur Verabreichung chemischer Substanzen, Elektroschockgürtel.
Anhang III
Hierunter fallen Güter, bei denen die Möglichkeit besteht sie zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe einzusetzen oder die zur Fesselung von Menschen konstruiert sind oder die zur Bekämpfung von
Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz dienen.
Dies sind z.B. Fesselungsbretter, Fußeisen, Daumenschrauben, Elektroschock-Schlagstöcke,
Reiz- und Pfeffergas.
Verbote bzw. Beschränkungen
Die Ein- und die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.
Ausnahmen vom Ein- bzw. Ausfuhrverbot von Gütern des Anhangs II
Güter des Anhangs II sind vom Ein- bzw. Ausfuhrverbot ausgenommen, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich in einem Museum ausgestellt werden. Die hierfür benötigte Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag erteilt.
Einfuhr von Gütern des Anhangs III
Die Einfuhr von Gütern des Anhangs III ist unbeschränkt möglich.
Ausfuhr von Gütern des Anhangs III
Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs III, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ist grundsätzlich immer eine vom BAFA ausgestellte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Ausfuhrgenehmigungen bei in Anhang III aufgeführten Gütern
Keine Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich:
- bei der Durchfuhr,
- für Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in
einem Freilager befinden,
- für Ausfuhren in die in Anhang IV aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten,
die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden,
die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats,
zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Gebiete:
DÄNEMARK:
Grönland
FRANKREICH:
Neukaledonien und Nebengebiete,
Französisch-Polynesien,
Französische Süd- und Antarktisgebiete,
Wallis und Futuna,
Mayotte,
St. Pierre und Miquelon
DEUTSCHLAND:
Büsingen
Anschrift der für die Ausstellung von Genehmigungen zuständigen Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
D-65760 Eschborn
Tel.: 06196-908-0
Fax: 06196-908 800
E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
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