Kimberley-Prozess
Der Rat der Europäischen Union hat mit Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20.12.2002 (KP-VO) das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten umgesetzt. Die KP-VO sieht die Einführung eines Zertifizierungssystems für Rohdiamanten und weit reichende Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr und der Durchfuhr von Rohdiamanten in das, aus dem bzw. durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vor.
Die Beschränkungen wurden mit Verordnung (EG) Nr. 254/2003 vom 11.02.2003
(ABl. EU Nr. L 036 vom 12.02.2003) in Kraft gesetzt.
Aufgrund der in der Verordnung genannten Beschränkungen ist der Handel mit
Rohdiamanten seit dem nur noch zwischen Teilnehmerstaaten möglich.
Rohdiamanten
Rohdiamanten sind:
- nicht sortierte Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (HS-Position: 7102 10),
- Industriediamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (HS-Position: 7102 21) oder
- andere Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (HS-Position: 7102 31).
Einfuhr
Die KP-VO versteht unter Einfuhr den physischen Eintritt oder das physische Verbringen von Rohdiamanten in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. Die Bestimmungen der KP-VO greifen somit unmittelbar bei Überschreiten der Hoheitsgrenze eines Mitgliedstaates aus einem Drittland.
Einfuhrbeschränkung
Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur zulässig, wenn
- die Rohdiamanten von einem Zertifikat begleitet werden, dessen Gültigkeit von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde,
- die Rohdiamanten sich in einem versiegelten Behältnis befinden, dessen Versiegelung unverletzt ist und
- das Zertifikat die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist.
Einfuhrverfahren
Die Rohdiamanten sind grundsätzlich im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren zu einer Gemeinschaftsbehörde zu befördern und dort gemeinsam
mit dem Zertifikat zur Prüfung vorzulegen.
Rohdiamanten, deren Bestimmungsland die Bundesrepublik Deutschland ist, sind der
deutschen Gemeinschaftsbehörde, der Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten
in Idar-Oberstein, zu gestellen.
Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das Zertifikat bestätigt hat, kann unter
Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die "normale" zollrechtliche
Behandlung der Rohdiamanten bei jeder Zollstelle in der Gemeinschaft erfolgen.
Ausfuhr
Die KP-VO versteht unter Ausfuhr das physische Verlassen bzw. das physische Verbringen von Rohdiamanten aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft.
Ausfuhrbeschränkung
Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur zulässig, wenn
- die Rohdiamanten von einem Zertifikat begleitet werden, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde und
- die Rohdiamanten sich in einem versiegelten Behältnis befinden.
Ausfuhrverfahren
Die Rohdiamanten sind bei einer Gemeinschaftsbehörde zur physischen Kontrolle
zu gestellen.
Für die Ausstellung des Zertifikates sind der deutschen Gemeinschaftsbehörde
folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag auf Ausstellung eines Kimberley-Zertifikates,
- Ausfuhranmeldung,
- Handelsrechnung/Lieferschein und
- schlüssige Nachweise, dass die Rohdiamanten rechtmäßig eingeführt wurden (z.B. bestätigtes Kimberley-Zertifikat, mit dem die Waren ursprünglich in die Gemeinschaft verbracht wurden)
Um eine zügige Abwicklung der Ein- bzw. Ausfuhrformalitäten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten einen Termin zu vereinbaren. Dort kann auch der Vordruck "Antrag auf Ausstellung eines Kimberley-Zertifikates" angefordert werden.
Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das Zertifikat ausgestellt und bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die Ausfuhr erfolgen.
Durchfuhr
Die Vorschriften für die Einfuhr und die Ausfuhr von Rohdiamanten finden im Rahmen der Durchfuhr durch die EU keine Anwendung, wenn
- das Verbringen der Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft ausschließlich dem Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Gemeinschaft dient,
- der Zweck der Durchfuhr eindeutig aus dem Zertifikat hervorgeht,
- die Rohdiamanten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden,
- von einem Zertifikat begleitet werden, das von einem Teilnehmerstaat ausgestellt wurde und
- die Rohdiamanten zur Einfuhr in einen Teilnehmerstaat bestimmt sind.
Gemeinschaftsbehörden
Die Gemeinschaftsbehörden werden in Anhang III der KP-VO veröffentlicht.
Teilnehmerstaaten
Die Liste der aktuellen Teilnehmerstaaten des Kimberley Abkommens finden Sie im Bereich Aktuelles.
Hinweis: Aufgrund der VN-Sicherheitsratsresolution 1634 (2005) besteht derzeit ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten mit Herkunft oder Ursprung in Côte d'Ivoire/Elfenbeinküste; es werden daher bis auf Weiteres keine ivorischen Kimberley-Zertifikate ausgestellt/anerkannt.
Weitere Informationen
-
Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) - Januar 2008
(Praxis-Leitfaden für Teilnehmer des Kimberley-Prozesses und Unternehmen, die am
Rohdiamantenhandel mit der EG beteiligt sind) [pdf] - Die Europäische Union und der Kimberley-Prozess (englisch)
- Homepage des Kimberley-Prozesses (englisch)


