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Kimberley-Prozess

Im Rahmen von Verhandlungen des Kimberley-Prozesses haben die Europäische Gemeinschaft, produzierende und Handel treibende Länder, die praktisch den gesamten internationalen Rohdiamantenhandel vertreten, sowie die Diamantenindustrie und Vertreter der Zivilgesellschaft ein Zertifikationssystem entwickelt.

Der Rat der Europäischen Union hat mit Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20.12.2002 (KP-VO) das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten umgesetzt. Die KP-VO sieht die Einführung eines Zertifizierungssystems für Rohdiamanten und weit reichende Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr und der Durchfuhr von Rohdiamanten in das, aus dem bzw. durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vor.

Die Beschränkungen wurden mit Verordnung (EG) Nr. 254/2003 vom 11.02.2003 (ABl. EU Nr. L 036 vom 12.02.2003) in Kraft gesetzt.
Aufgrund der in der Verordnung genannten Beschränkungen ist der Handel mit Rohdiamanten seit dem nur noch zwischen Teilnehmerstaaten möglich.

Rohdiamanten

Rohdiamanten sind:

Einfuhr

Die KP-VO versteht unter Einfuhr den physischen Eintritt oder das physische Verbringen von Rohdiamanten in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. Die Bestimmungen der KP-VO greifen somit unmittelbar bei Überschreiten der Hoheitsgrenze eines Mitgliedstaates aus einem Drittland.

Einfuhrbeschränkung

Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur zulässig, wenn

Einfuhrverfahren

Die Rohdiamanten sind grundsätzlich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einer Gemeinschaftsbehörde zu befördern und dort gemeinsam mit dem Zertifikat zur Prüfung vorzulegen.
Rohdiamanten, deren Bestimmungsland die Bundesrepublik Deutschland ist, sind der deutschen Gemeinschaftsbehörde, der Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten in Idar-Oberstein, zu gestellen.
Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das Zertifikat bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die "normale" zollrechtliche Behandlung der Rohdiamanten bei jeder Zollstelle in der Gemeinschaft erfolgen.

Ausfuhr

Die KP-VO versteht unter Ausfuhr das physische Verlassen bzw. das physische Verbringen von Rohdiamanten aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft.

Ausfuhrbeschränkung

Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur zulässig, wenn

Ausfuhrverfahren

Die Rohdiamanten sind bei einer Gemeinschaftsbehörde zur physischen Kontrolle zu gestellen.
Für die Ausstellung des Zertifikates sind der deutschen Gemeinschaftsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

Um eine zügige Abwicklung der Ein- bzw. Ausfuhrformalitäten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten einen Termin zu vereinbaren. Dort kann auch der Vordruck "Antrag auf Ausstellung eines Kimberley-Zertifikates" angefordert werden.

Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das Zertifikat ausgestellt und bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die Ausfuhr erfolgen.

Durchfuhr

Die Vorschriften für die Einfuhr und die Ausfuhr von Rohdiamanten finden im Rahmen der Durchfuhr durch die EU keine Anwendung, wenn

Gemeinschaftsbehörden

Die Gemeinschaftsbehörden werden in Anhang III der KP-VO veröffentlicht.

Teilnehmerstaaten

Die Liste der aktuellen Teilnehmerstaaten des Kimberley Abkommens finden Sie im Bereich Aktuelles.

Hinweis: Aufgrund der VN-Sicherheitsratsresolution 1634 (2005) besteht derzeit ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten mit Herkunft oder Ursprung in Côte d'Ivoire/Elfenbeinküste; es werden daher bis auf Weiteres keine ivorischen Kimberley-Zertifikate ausgestellt/anerkannt.



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