Direkt zu den einzelnen Bereichen der Website Direkt zur linken Navigation Direkt zur rechten Navigation Direkt zum Inhaltsbereich

Linke Navigation
Logo der Bundeszollverwaltung
Ende der linken Navigation
RechteNavigation
Ende der rechten Navigation
Inhaltsbereich
Diamanten
Zoll online > Zoll und Steuern > Außenwirtschaft > Unternehmen > Warenverkehr > Warenausfuhr > Außenhandelsstatistik

Außenhandelsstatistik

Die Außenhandelsstatistik dient der Erfassung des Warenverkehrs (bewegliche Sachen, lebende Tieren sowie elektrischer Strom) bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Erfasst wird sowohl der Handel mit EG-Staaten (Intrahandel) als auch mit Drittländern (Extrahandel).

In diesem Bereich wird die statistische Erfassung bei der (Drittlands-) Ausfuhr dargestellt.

Das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz, die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung sowie die VO (EG) Nr. 1172/95 i.V.m. VO (EG) Nr. 1917/00 bilden die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Außenhandelsstatistik.

Grundsätzlich ist der in der Bundesrepublik ansässige Ausführer bzw. Vertragspartner, zur Abgabe der statistischen Anmeldung verpflichtet. Für die statistische Anmeldung ist z.B. ein Mehrstück des Vordrucks 0733 (Ausfuhranmeldung) bzw. 0734 (Ergänzungsblatt zur Ausfuhranmeldung) bei der Zollstelle vorzulegen. Hierfür ist das jeweilige Exemplar Nr. 2 des Vordrucks vorgesehen.

Weitere Informationen zum Ausfüllen der Ausfuhranmeldung können dem Merkblatt zum Einheitspapier entnommen werden.

Die auszuführende Ware ist u.a. mit der handelsüblichen Warenbezeichnung und der entsprechenden Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden.

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Einreihung der Waren in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erteilen das Statistische Bundesamt und die zuständigen Zollstellen entsprechende Auskünfte.

Befreiungen

Bestimmte grenzüberschreitende Warenbewegungen sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit, dies sind z.B.:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Statistische Bundesamt weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren bewilligen.



Weitere Informationen




Ende des Inhaltsbereichs