Außenhandelsstatistik
In diesem Bereich wird die statistische Erfassung bei der (Drittlands-) Ausfuhr dargestellt.
Das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz, die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung sowie die VO (EG) Nr. 1172/95 i.V.m. VO (EG) Nr. 1917/00 bilden die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Außenhandelsstatistik.
Grundsätzlich ist der in der Bundesrepublik ansässige Ausführer bzw. Vertragspartner, zur Abgabe der statistischen Anmeldung verpflichtet. Für die statistische Anmeldung ist z.B. ein Mehrstück des Vordrucks 0733 (Ausfuhranmeldung) bzw. 0734 (Ergänzungsblatt zur Ausfuhranmeldung) bei der Zollstelle vorzulegen. Hierfür ist das jeweilige Exemplar Nr. 2 des Vordrucks vorgesehen.
Weitere Informationen zum Ausfüllen der Ausfuhranmeldung können dem Merkblatt zum Einheitspapier entnommen werden.
Die auszuführende Ware ist u.a. mit der handelsüblichen Warenbezeichnung und der entsprechenden Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden.
Bei Problemen im Zusammenhang mit der Einreihung der Waren in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erteilen das Statistische Bundesamt und die zuständigen Zollstellen entsprechende Auskünfte.
Befreiungen
Bestimmte grenzüberschreitende Warenbewegungen sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit, dies sind z.B.:
- Waren mit einem Wert bis 1.000 Euro und einem Eigengewicht bis zu 1.000 kg,
- Reisebedarf bis 5.000 Euro und Berufsausrüstung,
- vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln und Umschließungen,
- Messegut, Werbemittel und Waren, die auf Carnet A.T.A. abgefertigt werden,
- Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung, sofern nicht zum Handel bestimmt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Statistische Bundesamt weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren bewilligen.
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