Lieferantenerklärung
Diese Erklärungen werden von Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED) in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen.
Lieferantenerklärungen für Warenlieferungen innerhalb der Gemeinschaft
Für Warenlieferungen innerhalb der Gemeinschaft werden von den Zollstellen Lieferantenerklärungen anerkannt, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001, berichtigt im ABl. (EG) Nr. L 170 vom 29. Juni 2002, entsprechen.
In einigen Teilen wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 und die Verordnung (EG) Nr. 75/2008 des Rates vom 28. Januar 2008 geändert.
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung immer auch die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es können auch mehrere Präferenzregelungen angegeben werden, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006) entsprechen.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Waren, sondern enthalten lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in den gelieferten Waren enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.
Formvorschriften
Die Lieferantenerklärungen können auf der Rechnung, einem zu einer Rechnung
gehörenden Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden, in
dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind. Die Verwendung von Vordrucken
ist zulässig.
Der
Wortlaut der Lieferantenerklärung ist verbindlich vorgegeben.
Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen
längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen längstens für einen
Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses
Zeitraums nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist. Voraussetzung
für die Abgabe einer solchen Erklärung ist, dass die Eigenschaft der Waren
hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln über einen längeren Zeitraum hinweg
konstant bleibt.
Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut,
der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente
(Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, werden nicht anerkannt. Ein
Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine
Warenaufstellung enthält, ist jedoch möglich.
Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung
- mit dem Computer erstellt wurde und
- der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar ist und
- der Lieferant sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ihre Ausstellung eine (kauf-)vertragliche Verpflichtung darstellen.
Soweit Lieferantenerklärungen abgegeben werden, hat der Aussteller insbesondere auf Folgendes zu achten:
- Die Ausstellung erfolgt ohne amtliche Mitwirkung.
Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen
Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht
ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich
ziehen:
- steuerrechtlich:
Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nachverzollt werden muss. - strafrechtlich:
Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO). - zivilrechtlich:
Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
Daher ist insbesondere bei der Abgabe von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft darauf zu achten, dass ausschließlich ein solcher Ursprung bescheinigt wird, der geprüft wurde und dessen Zustandekommen auch belegbar ist. Soweit die jeweilige Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet wurde, kann regelmäßig nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers Grundlage für die eigene Lieferantenerklärung sein. - steuerrechtlich:
- Er hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.
Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen
Die von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelungen sehen in einigen Fällen auch die Verwendung von Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen vor. Diese haben ihre Bedeutung im Hinblick auf die so genannten Kumulierungsbestimmungen. Vorgesehen sind solche Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Algerien, Marokko, Tunesien, den AKP-Staaten, den überseeischen Ländern und Gebieten, der Türkei (für Zollunionswaren) und den Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein). Den Wortlaut der Lieferanten- und Langzeitlieferantenerklärung im Warenverkehr mit der Türkei (für Zollunionswaren) finden Sie hier.
Nähere Auskünfte dazu erteilt jede Zollstelle.


