Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die einzelnen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen:
- förmlichen Präferenznachweisen, die von einer
Zollstelle
oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich um:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
- die Warenverkehrsbescheinigung A.TR,
- das Ursprungszeugnis Form A,
- die Ausfuhrbescheinigung EXP (= Umladebescheinigung EXP1).
- vereinfachten Präferenznachweisen, die der Ausführer bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach
Bewilligung vereinfachter Verfahren als sog. "Ermächtigter Ausführer"
eigenverantwortlich ausfertigt. Dies können sein:
Hinweis: Bei den hinterlegten Abbildungen der Präferenznachweise handelt es sich lediglich um Muster, die nicht für die Ausstellung eines Präferenznachweises verwendet werden können.
Für die Warenbeförderung im Reiseverkehr und in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr) sind außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises vorgesehen.
Welcher förmliche oder vereinfachte Präferenznachweis im Warenverkehr mit einem bestimmten Land oder Gebiet zur Anwendung kommt und welche Voraussetzungen für dessen Verwendung gegebenenfalls erfüllt sein müssen, kann der Übersicht über die Präferenznachweise entnommen werden.


