Verbote und Beschränkungen (VuB)
Bedeutung der VuB
Verbraucherschutz, Produktpiraterie, illegale Abfallexporte, Seuchengefahr, Drogenmissbrauch, Verlust der biologischen Vielfalt, Ozonloch... Diese Schlagworte weisen den Weg zu den VuB. Immer noch verdirbt z.B. ein Hinweis auf verunreinigtes Milchpulver oder das Auftreten von Tierseuchen vielen den Appetit und steigert stattdessen das Verlangen nach staatlichen Kontrollen. Dass der Handlungsbedarf gewachsen ist, zeigen unter anderem die großen Lebensmittel-"Skandale" der letzten Jahre, die regelmäßig grenzüberschreitende Auswirkungen hatten und deren Ursachen nicht allein durch eine verstärkte Überwachung der heimischen Hersteller entgegen getreten werden kann. Auch bei der Bekämpfung der Umweltverschmutzung wird zunehmend international vorgegangen. Entsprechende Ein- oder Ausfuhrregelungen sind dabei unerlässlich.
Die über 150 Vertragsstaaten der World Trade Organization (WTO) sind sich weitgehend darin einig, dass die Zölle für gewerbliche Produkte auf breiter Front weiter reduziert werden müssen. Der Abbau der so genannten tarifären Handelshemmnisse und die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft haben zu einem enormen Anwachsen der grenzüberschreitenden Warenströme geführt. Die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs - die primär der Erhebung der Einfuhrabgaben und der Einhaltung des Zollrechts dient - muss daher in zunehmendem Maß auch sicherstellen, dass die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene als schützenswert erachteten Rechtsgüter durch den Außenhandel nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Materien wie das Abfall-, Artenschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Marken-, Tierseuchen- oder Waffenrecht können erhebliche Hemmnisse für die außenhandelsbezogenen Tätigkeiten von Unternehmen bedeuten und den Im- und Export von Waren empfindlich beeinflussen. Aber auch Reisende im internationalen Reiseverkehr kennen die Situation: Bei der Heimreise aus exotischen Ländern fragt der Zollbeamte nicht nur nach mitgebrachten Spirituosen und Zigaretten, sondern auch nach "verbotenen Mitbringseln" wie Fleisch- oder Milchprodukten, Kaviar oder Elfenbeinschnitzereien. Die Kontrollen des Zolls auf dem Gebiet der VuB dienen dabei dem Schutz bedeutender Rechtsgüter.
Rechtsgüterschutz durch VuB
Die Zahl der durch gesetzliche Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote geschützten Rechtsgüter ist groß und wächst. Wie nur wenig andere Gebiete des gesetzgeberischen Handelns unterliegt der VuB-Bereich dabei ständigen Veränderungen. Neue oder neu wahrgenommene Gefahren (in jüngster Zeit die Vogelgrippe oder die Gentechnologie) machen weitere Gesetze oder Gesetzesreformen erforderlich, die zu einer stetigen Ausweitung des von der Zollverwaltung besonders zu überwachenden Warenkreises führen. Eine vollständige Auflistung der VuB ist wegen ihrer Vielfalt an dieser Stelle nicht möglich. Doch lassen sich fünf maßgebliche Schutzbereiche nennen, denen die einzelnen VuB zugeordnet werden können:
- Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit (z.B. verbotene Pornografie, verfassungswidrige Schriften, Waffen)
- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen (z.B. Sicherheit der Nahrungskette, Arzneimittel, Produktsicherheit)
- Schutz der Umwelt sowie der Tier- und Pflanzenwelt (z.B. Abfallverbringung, Artenschutz, Tierseuchen)
- Schutz von Kulturgütern mit künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert (z.B. Maßnahmen gegen die Abwanderung national wertvollen Kulturgutes)
- Gewerblicher Rechtsschutz (z.B. falsche Herkunftsangaben oder Marken-, Urheberrechts- oder Patentrechtsverletzungen).
Gemeinsame VuB-Regeln
So unterschiedlich die einzelnen Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr auch sein mögen, sie folgen doch gemeinsamen Regeln:
- Zunächst haben die Zollbehörden alle für eine effiziente Grenzüberwachung notwendigen Befugnisse. Durch risikoorientiertes Prüfen der Angaben in den Zollanmeldungen und durch Kontrollen der Waren filtern sie aus den Import- und Exportwarenströmen die Sendungen heraus, die den VuB-Vorschriften unterliegen. Dies gilt sowohl im gewerblichen Warenverkehr als auch bei nichtkommerziellen Ein- und Ausfuhren im Post- oder Reiseverkehr.
- Häufig sind Ein- oder Ausfuhren von Waren nicht absolut verboten, sondern sind abhängig von der Erteilung entsprechender Genehmigungen oder Bewilligungen, die bei der Zollabfertigung vorgelegt werden müssen. Einige Waren (z.B. Lebensmittel tierischen Ursprungs oder lebende Pflanzen) müssen zusätzlich untersucht und für die Einfuhr zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen oder vorgeschriebene Untersuchungen sind die jeweils einschlägigen Fachbehörden des Bundes oder der Länder, wie z.B. das Bundesamt für Naturschutz im Artenschutzbereich oder die tierseuchenrechtlich zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer.
- Bei Verstößen gegen VuB haben Schmuggler, Produktpiraten und Wirtschaftskriminelle, aber auch sorglos handelnde Wirtschaftsbeteiligte damit zu rechnen, mit einem Netz verschiedenster Sanktionen überzogen zu werden. Diese reichen von der Beschlagnahme oder Einziehung der verbotenen Waren über die Zahlung von Bußgeldern bis zur Einleitung von Strafverfahren. Teilweise verhängen die Gerichte in der Praxis drakonische Geld- oder gar Freiheitsstrafen, so etwa im Artenschutz-, Betäubungsmittel- oder Abfallrecht.
VuB im EU-Binnenmarkt
Mit der Schaffung des Binnenmarkts in der Europäischen Union 1993 sind die Zollgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt worden. Seitdem gibt es hier keine förmlichen Zollkontrollen mehr - der Zoll überwacht deshalb auch die Einhaltung der VuB grundsätzlich nur noch an den Außengrenzen der EU.
Der Binnenmarkt hat aber nicht zu einer vollständigen Harmonisierung aller im Warenverkehr
zu beachtenden Bestimmungen geführt. Als Beispiel sei hier das Waffenrecht erwähnt, das noch
weitgehend von den einzelnen Mitgliedstaaten geregelt wird. Teilweise hat die EU zudem Vorschriften
erlassen, die bei Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Solche Bestimmungen
gelten unter anderem für die Verbringung von Abfällen.
Zur zollamtlichen Überwachung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verfügt die deutsche Zollverwaltung
deshalb über sogenannte Kontrolleinheiten Verkehrswege (KEV).
Zu den vielfältigen Aufgaben dieser mobilen Kontrolleinheiten gehört auch die Überwachung der VuB.


