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Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Gewerblicher Rechtsschutz > Informationen zu ZGR-online

Das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz geistiger Eigentumsrechte online (ZGR-online)

Verschiedene gefälschte Waren, z.B. Uhren, Musik-CDs, VideokassettenSeit Mai 2009 setzt die deutsche Zollverwaltung für den Gewerblichen Rechtsschutz ein neues IT-Verfahren ein. Der Kurzname ZGR-online steht für Zentrales Datenbanksystem zum Schutz Geistiger EigentumsRechte online. ZGR-online ist ein umfassendes Datenverarbeitungssystem, über das Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt, bearbeitet und an die Zollstellen verteilt werden.

Über ZGR-online können Rechtsinhaber ihre Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden online, d.h. über das Internet bei der Zollbehörde einreichen. Voraussetzung ist lediglich eine entsprechende Teilnehmerregistrierung.

Die elektronische Antragstellung deckt sämtliche Spielarten der Antragstellung im Gewerblichen Rechtsschutz ab. Es können alle Anträge auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1383/2003 sowie der nationalen Rechtsvorschriften gestellt werden. Dies ist nicht auf die erstmalige Stellung eines Antrags beschränkt, sondern umfasst auch die Änderung bereits online gestellter Anträge, deren Verlängerung, aber auch die Änderung der für die Erkennung schutzrechtsverletzender Waren notwendigen Zusatzinformationen (sogenannte Erkennungshinweise).
Zur Erleichterung der Antragstellung erfolgt die Dateneingabe über Eingabemasken, die es erlauben, die erforderlichen Daten strukturiert zu erfassen.

Derzeit verfügt ZGR-online leider noch nicht über eine elektronische Signatur. Daher müssen im Anschluss an die Datenerfassung und -übertragung die Anträge ausgedruckt, rechtsverbindlich unterschrieben und per Post an die ZGR übermittelt werden (sogenanntes Hybridverfahren). Der wesentliche Vorteil besteht allerdings darin, dass darüber hinaus grundsätzlich keine weiteren Unterlagen an die ZGR übermittelt werden müssen. Jedoch gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme.
In den Fällen, in denen der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines eingetragenen Rechts, sondern zur Wahrnehmung der Schutzrechte befugt ist, bzw. der Antragsteller Inhaber eines nicht eingetragenen Schutzrechtes ist, müssen nach wie vor bei der ZGR Unterlagen zum Nachweis der Antragsberechtigung eingereicht werden.

Sofern auf Grundlage von bestimmten gemeinschaftlichen Schutzrechten ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, der seine Wirksamkeit nicht nur in Deutschland, sondern auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten entfalten soll, müssen die Informationen zur Identifizierung von Originalen oder Fälschungen (sogenannte Erkennungshinweise) noch zusätzlich auf CD-ROM eingereicht werden, damit sie an diese Mitgliedstaaten zusammen mit der Entscheidung weitergeleitet werden können. Grund hierfür ist, dass zurzeit noch keine EU-weiten Systeme existieren, die einen elektronischen Datenaustausch erlauben. Eine Verbesserung der Situation ist aber schon in Sicht (siehe Ausblick).

Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz wird ausschließlich über das System abgewickelt. Auf die Antragsdaten kann ohne Medienbrüche und aufwändige Erfassungstätigkeiten direkt zugegriffen werden, wodurch eine schnelle und effiziente Antragsbearbeitung ermöglicht wird.

Mit der Bewilligung eines Antrags sind sämtliche Antragsdaten sozusagen "auf Knopfdruck" im zollinternen Informationssystem für alle relevanten Zolldienststellen verfüg- und recherchierbar. Dieses Informationssystem verfügt über wesentlich verbesserte Recherchefunktionen, wodurch ein schneller Datenzugriff ermöglicht wird und zielgerichtete Kontrolle erheblich erleichtert werden können.

Ihre Daten sind in ZGR-online sicher aufgehoben. Dafür garantieren

Innerhalb der Zollverwaltung erhalten nur autorisierte Benutzer einen Zugriff auf die Daten. Die Daten werden zudem nur für innerdienstliche Zwecke verwendet. Eine Weitergabe an verwaltungsfremde Dritte ist technisch nicht möglich.

Ausblick:
Die EU-Kommission arbeitet mit Nachdruck an der Entwicklung eines EU-weiten Datenaustauschsystems (Application System for Action, AFAS), über das Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden nach Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003 mit den zugehörigen Erkennungshinweisen an die betroffenen Mitgliedstaaten verteilt werden sollen. ZGR-online wird über entsprechende Schnittstellen angebunden. Dadurch wird sichergestellt, dass in ZGR-online befindliche Daten, die auch für andere Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, in AFAS hochgeladen werden können. Gleichermaßen wird es möglich sein, aus AFAS Daten in das nationale System ZGR-online zu laden. Dadurch gehört das aufwändige und teils langwierige Verteilen der Anträge und der Erkennungshinweise auf Hardcopy bzw. Datenträger der Vergangenheit an.




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