Das Antragsverfahren zum Tätigwerden der Zollbehörden
Das Einschreiten der Zollbehörde erfolgt, mit Ausnahme der Sonderregelung des Artikels 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003, ausschließlich auf Antrag des Rechtsinhabers.
Hier unterscheidet sich der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums von den übrigen Verboten und Beschränkungen, die in der Regel ein Einschreiten von Amts wegen vorsehen.
Die Voraussetzungen für den Antrag sowie das Antragsverfahren ergeben sich für die jeweiligen Schutzrechte aus:
- der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen,
- §§ 146-150 Markengesetz,
- § 111b Urheberrechtsgesetz,
- §§ 55-57 Geschmacksmustergesetz,
- § 142a Patentgesetz,
- § 25a Gebrauchsmustergesetz,
- § 40a Sortenschutzgesetz,
- § 9 Absatz 2 Halbleiterschutzgesetz,
- der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,
- der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel,
- der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz,
- der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,
- der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und
- der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.
Gemäß diesen Vorschriften können auf Antrag
- Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Zusammenhang mit ihrer zollamtlichen Überwachung, mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren (d.h. Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, Umwandlung und vorübergehende Verwendung), ihrem Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager sowie ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr, von den Zollstellen nicht überlassen oder zurückgehalten werden oder
- Waren bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr durch die Zollstelle beschlagnahmt werden, wenn die Schutzrechtsverletzung offensichtlich ist.
Die Maßnahmen werden unter dem Begriff der "Grenzbeschlagnahme" zusammengefasst und bewirken, dass die Zollabfertigung unterbrochen und ein
Verfügungsverbot ausgesprochen wird.
Die Grenzbeschlagnahme ist im Übrigen eine Maßnahme im Rahmen der Zollabfertigung, die nicht mit der Beschlagnahme nach strafprozessualen Bestimmungen
zu verwechseln ist.
Antrag nach gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften
Für eingetragene Marken, Patente, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, Geschmacksmuster und ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, Sortenschutzrechte sowie geografische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben richten sich die Antragsformalismen nach der VO (EG) Nr. 1383/2003.
Anträge auf Beschlagnahme von so genannten Parallel-/Grauimporten, innergemeinschaftlichen Warensendungen sowie im Bereich des Gebrauchsmusterschutzes, der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen und nicht eingetragener Marken oder Firmenbezeichnungen stützen sich ausschließlich auf die nationalen Schutzrechtsvorschriften.


