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Produktpiaterie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Gewerblicher Rechtsschutz > Marken- und Produktpiraterie > Antrag

Das Antragsverfahren zum Tätigwerden der Zollbehörden

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsfolgen

Das Einschreiten der Zollbehörde erfolgt, mit Ausnahme der Sonderregelung des Artikels 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003, ausschließlich auf Antrag des Rechtsinhabers.

Hier unterscheidet sich der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums von den übrigen Verboten und Beschränkungen, die in der Regel ein Einschreiten von Amts wegen vorsehen.

Die Voraussetzungen für den Antrag sowie das Antragsverfahren ergeben sich für die jeweiligen Schutzrechte aus:

Gemäß diesen Vorschriften können auf Antrag

Die Maßnahmen werden unter dem Begriff der "Grenzbeschlagnahme" zusammengefasst und bewirken, dass die Zollabfertigung unterbrochen und ein Verfügungsverbot ausgesprochen wird.
Die Grenzbeschlagnahme ist im Übrigen eine Maßnahme im Rahmen der Zollabfertigung, die nicht mit der Beschlagnahme nach strafprozessualen Bestimmungen zu verwechseln ist.

Antrag nach gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften

Für eingetragene Marken, Patente, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, Geschmacksmuster und ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, Sortenschutzrechte sowie geografische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben richten sich die Antragsformalismen nach der VO (EG) Nr. 1383/2003.

Anträge auf Beschlagnahme von so genannten Parallel-/Grauimporten, innergemeinschaftlichen Warensendungen sowie im Bereich des Gebrauchsmusterschutzes, der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen und nicht eingetragener Marken oder Firmenbezeichnungen stützen sich ausschließlich auf die nationalen Schutzrechtsvorschriften.




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