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Produktpiaterie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Gewerblicher Rechtsschutz > Marken- und Produktpiraterie > Antrag > Antrag nach Gemeinschaftsrecht

Der Antrag nach Gemeinschaftsrecht

Bewilligungsbehörde

Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde werden von der

Bundesfinanzdirektion Südost
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR)
Sophienstraße 6
80333 München

bearbeitet und bewilligt.

Antragsberechtigung

Der Antrag kann von inländischen oder ausländischen Rechtsinhabern gestellt werden. Als Rechtsinhaber im Sinne der Verordnung gelten:
Der Inhaber

sowie jede zur Benutzung und/oder Wahrnehmung dieser Rechte befugte Person oder deren Vertreter.

Antragstellung

Der Antrag auf Tätigwerden wird im Internet über das neue Zentrale Datenbanksystem zum Schutz Geistiger EigentumsRechte online (ZGR-online) gestellt. Hierzu ist eine einmalige Benutzerregistrierung erforderlich.

Die für die Antragstellung notwendigen Informationen werden gezielt über benutzerspezifische Eingabemasken abgefragt. Umfangreiche Hilfen, wie ein Benutzerhandbuch und in die Eingabemasken integrierte sogenannte Tooltipps, erleichtern die Datenerfassung.

Da die Zollverwaltung derzeit noch nicht in der Lage ist, qualifizierte digitale Signaturen zu verarbeiten, kann leider auf den Einsatz von Papier nicht vollständig verzichtet werden. Das System erzeugt daher das nach Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1383/2003 erforderliche Antragsformular, das ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben an die oben genannte Stelle geschickt werden muss. Gleichzeitig werden automatisch sämtliche Antragsdaten verschlüsselt an die Bewilligungsbehörde versandt.

ZGR-online deckt nicht nur die Neuantragstellung ab, sondern ermöglicht auch die einfache Stellung von Verlängerungs- bzw. Änderungsanträgen sowie die papierlose Änderung der sogenannten Erkennungshinweise. Dabei ist von großem Vorteil, dass in diesen Fällen nur Änderungen neu erfasst werden müssen, da auf die aktuell gültigen Daten zurückgegriffen werden kann.

Beachten Sie:
Anträge, die nicht online gestellt wurden, müssen entsprechend Artikel 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1383/2003 mit der Aufforderung, den jeweiligen Antrag über ZGR-online zu stellen, an den Antragsteller zurückgegeben werden.

Nachweise

Die in der Vergangenheit erforderliche Vorlage beglaubigter Rollen- oder Registerauszüge bzw. Abschriften der betroffenen Schutzrechte entfällt bei der Online-Antragstellung nahezu vollständig. Lediglich bei nicht registrierten Schutzrechten, wie den Urheberrechten oder nicht eingetragenen gemeinschaftlichen Geschmacksmustern, muss die Antragsberechtigung durch die Vorlage entsprechender Dokumentationen nachgewiesen werden.

Ist der Antragsteller nicht selbst Inhaber der Rechte, sondern nur zur Nutzung oder Wahrnehmung dieser Rechte befugt oder als Vertreter benannt, so muss er zusätzlich zu den Schutzrechtsnachweisen seine Berechtigung zur Benutzung und/oder Wahrnehmung sowie die Vertreterfunktion belegen.
Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Verträge. Auch die Vorlage einer gesonderten, nicht formgebundenen Vollmacht des Inhabers der Rechte ist möglich.

Schutzumfang des Antrags

Der Schutzumfang des Antrags bestimmt die rechtlichen Möglichkeiten der Zollbehörde, gegen schutzrechtsverletzende Sendungen einschreiten zu können. Schutzrechte und zu überwachender Warenkreis sind dabei die beiden wesentlichen Elemente. Im Antrag ist deshalb genau festzulegen, welche Schutzrechte aufgenommen werden und welche Waren von der Zollbehörde überwacht werden sollen.

Dabei gilt es, eine gute Mischung aus allen vorhandenen Schutzrechten und dem geschützten Warenkreis auf der einen und den von Fälschungen tatsächlich bedrohten und somit zu schützenden Produkten auf der anderen Seite zu finden.

Ein überfrachteter Schutzumfang erschwert die Überwachungstätigkeit und verringert den Erfolg. Mit kleinen Schritten beginnen und aus der Erfahrung lernen und mit ihr wachsen ist ein Erfolg versprechender Weg.

Warenerkennungshinweise

Eine zwingende Voraussetzung für das Tätigwerden der Zollbehörde ist, dass die Zollstelle feststellen kann, ob es sich bei den betreffenden Waren möglicherweise um schutzrechtsverletzende Produkte handelt. Die VO (EG) Nr. 1383/2003 fordert daher, dass der Antrag Informationen enthalten muss, die den Beamten das Erkennen von Fälschungen ermöglichen. Da das Aussehen der Fälschungen ständig wechselt und nur in den seltensten Fällen Regelmäßigkeiten aufweist, konzentrieren sich die Hinweise auf das Erscheinungsbild des Originals.

Bitte beachten Sie:
Mit der genauen Beschreibung des Originals identifiziert sich die Fälschung von selbst.

Die Erkennungshinweise kommen hauptsächlich aus den Bereichen

Die Zollstellen benötigen zunächst einmal eine Beschreibung oder Abbildung des Schutzrechts und den Hinweis, wie der Rechtsinhaber dieses üblicherweise im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Darstellung der eingetragenen Rechte ergibt sich in der Regel bereits aus den Rollen- und Registerauszügen. Diese gilt es jedoch, durch aktuelle Beispiele oder "style-" oder "character guides" zu ergänzen.

Der Schwerpunkt bei einer Überprüfung auf Schutzrechtsverletzung liegt eindeutig bei den Produktmerkmalen. Es ist deshalb wichtig zu wissen, wie eine echte Ware üblicherweise aussieht und woran man sie erkennen kann.
Beschreiben Sie also die typischen Ausstattungsmerkmale eines Originals (z.B. hinsichtlich der Verpackung, Beipackzettel, Garantiezertifikate, Gebrauchsanweisungen, Nackenlabels etc.) oder machen Sie uns auf besondere Sicherungsmittel (z.B. Etiketten, Sicherheitsfäden, Hologramme etc.) aufmerksam.

Die Kolleginnen und Kollegen vor Ort sehen allerdings nicht nur Waren, sondern beschäftigen sich gerade bei der Eingangskontrolle mit Rechnungsunterlagen, Frachtpapieren, sonstigen Geschäftspapieren, Kisten und Containern. Die Kontrolle von Dokumenten und Anmeldedaten spielt deshalb eine sehr große Rolle. Versorgen Sie uns deshalb auch mit Hinweisen, die im Zusammenhang mit der Lieferung und den daran Beteiligten stehen. Versuchen Sie doch einfach folgende Fragen zu beantworten:

Berücksichtigen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse:
Je mehr Erkennungshinweise Sie zur Verfügung stellen können, desto größer ist die Möglichkeit eines Aufgriffs von schutzrechtsverletzenden Waren durch die Zollbehörden. Ein Antrag kann über längere Zeit nur dann Erfolg versprechend sein, wenn Sie laufend - am besten durch einen dazu bestellten Verantwortlichen (Sachverständigen, Vertreter) prüfen, ob sich für die Zollstellen Daten verändert haben. Es ist deshalb wichtig, die ZGR ständig über Veränderungen zu informieren.

ZGR-online unterstützt Sie bei der Bereitstellung der Erkennungshinweise. Umfangreiche Erklärungen, Hilfetexte, aber auch strukturierte Eingabemasken erleichtern Ihnen die Datenerfassung. Neben der Möglichkeit, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen, beinhaltet ZGR-online auch eine neue Informationsplattform für die Zolldienststellen, die über neue und wesentlich verbesserte Suchfunktionen verfügt. Diese erleichtern eine zielgerichtete Kontrolle.

Bearbeitungsgebühr für den Antrag

Die Bearbeitung des Antrags ist nicht kostenpflichtig.

Verpflichtungserklärung

Im Rahmen des Antragsverfahrens ist eine Erklärung des Rechtsinhabers beizufügen, mit der er die etwaige Haftung gegenüber den von den Maßnahmen der Zollbehörde betroffenen Personen für den Fall übernimmt, dass das nach der VO (EG) Nr. 1383/2003 eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen.
In dieser Erklärung sagt er ferner zu, alle Kosten zu tragen, die daraus entstehen, dass die Waren nach den Regelungen dieser Verordnung unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

Diese Erklärung ist in den Eingabedialog der Online-Antragstellung von ZGR-online integriert. Sie wird zusammen mit dem Antragsformular erzeugt. Nach dem Ausdruck muss sie unterschrieben an die ZGR per Post versandt werden.

Zusatzanträge

Auf Antrag kann dem Antragsteller im Falle einer Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, Name und Anschrift des Empfängers, des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der Waren sowie der Ursprung und die Herkunft der Waren mitgeteilt werden. Zudem kann auch die Übersendung von Mustern und Proben beantragt werden. Dies kann im konkreten Einzelfall bei der betreffenden Zollstelle, die die Maßnahmen verfügt hat, oder aber bereits bei der generellen Antragstellung beantragt werden. Dieser Zusatzantrag ist bei der generellen Antragstellung bereits in ZGR-online integriert und muss nicht mehr gesondert gestellt werden.

Zudem hat der Antragsteller auch noch die Möglichkeit generell zu beantragen, dass im Falle des vereinfachten Vernichtungsverfahren gemäß Artikel 11 VO (EG) Nr. 1383/2003 bei Waren im Postverkehr bzw. Reiseverkehr die organisatorische Abwicklung der vereinfachten Vernichtung durch die Zollstelle in eigener Zuständigkeit erfolgen soll (Vordruck 0137). Die endgültige Entscheidung, ob dies im konkreten Einzelfall möglich ist, obliegt jedoch immer der Zollstelle.

Geltungsdauer der Anträge

Anträgen auf Tätigwerden kann höchsten für ein Jahr stattgegeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung kann, entsprechend der Gültigkeit des jeweiligen Schutzrechts, anschließend mit ZGR-online einfach und schnell beliebig oft beantragt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Erstentscheidung bzw. deren Verlängerung ist dabei an die Gültigkeit der im Antrag enthaltenen Schutzrechte gebunden. Den Anträgen kann nur bis zum letzten Gültigkeitstag eines im Antrag enthaltenen Schutzrechts stattgegeben werden.

Beispiel:
Ein Antrag enthält zwei Schutzrechte. Dem Antrag wird am 30. März 2009 entsprochen. Die maximale Gültigkeitsfrist könnte somit der 30. März 2010 sein. Da ein Schutzrecht aber am 30. Juni 2009 ausläuft und kein Verlängerungsnachweis vorgelegt wurde, kann dem Antrag nur bis zum 30. Juni 2009 stattgegeben werden.

Besonderes Verfahren für Inhaber eines Gemeinschaftsrechts (Antrag gemäß Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003)

Der Inhaber eines Gemeinschaftsrechts (Marke, Geschmacksmuster, Sorte, Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe) hat die Möglichkeit, einen Antrag bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu stellen (Artikel 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003), die dem Antrag dann für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, und für die übrigen vom Antragsteller beantragten Mitgliedstaaten für maximal ein Jahr stattgeben kann. Die Gültigkeit des Antrags kann jedoch beliebig oft verlängert werden.

Soll der Antrag bei der Bundesfinanzdirektion Südost - Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) - eingereicht werden, so erfolgt dies ebenfalls über das neue System ZGR-online. Leider sind die übrigen Mitgliedstaaten (noch) nicht an ZGR-online angebunden, sodass Sie die Erkennungshinweise, die für die weiteren Mitgliedstaaten bestimmt sind, in entsprechender Anzahl auf CD-ROM zur Verfügung stellen müssen. Im Rahmen des von der EU-Kommission geplanten EU-weiten Informationssystems AFAS können allerdings dann die in ZGR-online befindlichen Daten sofort hochgeladen und allen betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Für eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens ist es unbedingt erforderlich, dass in jedem beantragten Mitgliedstaat Ansprechpartner für die Zollbehörde zur Verfügung stehen. Die Verordnung sieht deshalb verpflichtend vor, dass für jeden beantragten Mitgliedstaat Namen und Kontaktdaten eines Ansprechpartners für Verwaltungsfragen und für technische Fragen hinterlegt werden müssen.

Die Ansprechpartner sollten am besten in dem Mitgliedstaat ansässig sein, für den sie als Ansprechpartner benannt worden sind. Zudem sollten die Ansprechpartner mindestens von Montag bis Freitag zu den üblichen Bürozeiten für die Zollbehörde für Fragen zur Verfügung stehen.

Für rechtliche Zugriffsmöglichkeiten der Zollbehörde, die sich ausschließlich nach den nationalen Schutzrechtsvorschriften richten und nicht von der VO (EG) Nr. 1383/2003 vom 22. Juli 2003 erfasst werden (z.B. Behandlung von sogenannten Parallelimporten, innergemeinschaftlicher Verkehr, Markenschutz kraft Verkehrsgeltung) muss zusätzlich zum Antrag nach Gemeinschaftsrecht auch ein Antrag nach den nationalen Vorschriften über ZGR-online gestellt werden.

Einschränkungen

Die VO (EG) Nr. 1383/2003 ist nicht anwendbar für:

Für die Punkte 1, 2, 4 und 5 ist jedoch eine Antragstellung nach nationalem Recht mit ZGR-online möglich.

Verfahren bei der bewilligenden Zollbehörde

Nachdem die Antragsunterlagen bei der ZGR eingereicht sind, werden die rechtlichen Antragsvoraussetzungen und die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen geprüft. Sofern Klärungsbedarf besteht, werden die betreffenden Punkte direkt mit dem Antragsteller kurzfristig und unbürokratisch besprochen. Danach wird der Antrag bewilligt und alle Zollstellen und Zollfahndungsstellen in Deutschland über die neue Informationsplattform unterrichtet.

Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz muss die Anträge auf Tätigwerden innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt bearbeiten und ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitteilen.
Allerdings kann die Zentralstelle Anträge ablehnen, wenn die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen fehlen. Der Antrag kann erst dann erneut vorgelegt werden, wenn er ordnungsgemäß vervollständigt worden ist.

Den Anträgen, die auf Gemeinschaftsrechte gestützt werden und für die das besondere Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003 beantragt wurde, gibt die ZGR gleichzeitig für Deutschland und für die übrigen vom Antragsteller beantragten weiteren Mitgliedstaaten statt. Die Bekanntgabe dieses Bescheids an die Zolldienststellen der anderen Mitgliedstaaten erfolgt über die jeweiligen Zentralstellen. Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, den Bescheid mit gegebenenfalls weiteren zweckdienlichen Unterlagen an die Zentralstelle des betroffenen Mitgliedstaates zu übersenden. Sofern vom Antragsteller gewünscht, ist auch eine direkte Übermittlung des Bescheides durch die ZGR an die Zentralstellen der betroffenen Mitgliedstaaten möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend viele Mehrexemplare des Antrags mit einzureichen sind.

Aufnahme von zusätzlichen Mitgliedstaaten während der Gültigkeitsdauer des Antrages (Antrag gemäß Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003)

Während der Gültigkeitsdauer eines Antrages gemäß Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003 kann in dem Mitgliedstaat, in dem der ursprüngliche Antrag gestellt worden ist, ein Antrag zur Aufnahme zusätzlicher Mitgliedstaaten gestellt werden. Hierfür stellen Sie über ZGR-online einen Änderungsantrag, der den ursprünglichen Antrag ersetzt.
Für die neu hinzugekommen Mitgliedstaaten müssen Erkennungshinweise auf CD-ROM in entsprechender Anzahl bereitgestellt werden.




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