Private Einfuhren
Was Sie damit zu tun haben
Wenn man Ihnen in Ihrem Urlaubsland exotische Souvenirs anbietet - etwa ausgestopfte Tiere, aus Tierteilen
hergestellte Gegenstände oder fremdartig anmutende Pflanzen -, dann ist Vorsicht geboten!
Möglicherweise steht gerade dieses Souvenir unter dem Schutz des
WA. Von Händlern ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen sollten Sie
nicht beruhigen. Denn nur die Behörden Ihres Urlaubslandes können Ihnen
die amtliche Genehmigung erteilen.
Gerade in den Hauptreisezeiten werden leider sehr viele geschützte
Arten sichergestellt, weil von Reisenden noch immer - bewusst oder
aus Sorglosigkeit - gegen die Artenschutzbestimmungen verstoßen
wird.
Eine Ausfuhr ohne Genehmigung macht sich nicht bezahlt. Die Ware - erst
vom Zoll entdeckt - wird beschlagnahmt.
Sie selbst müssen mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen.
Gehen Sie deshalb kein Risiko ein. Verzichten Sie auf Souvenirs aus
Elfenbein oder Elefantenleder! Denn die Einfuhr von Skulpturen und Schnitzereien
aus Elfenbein, Taschen aus Elefantenleder oder präparierten Elefantenfüßen
ist strikt verboten.
Exotische Felle, Pelzmäntel usw. sind tabu. Sämtliche wild lebenden Katzenarten
stehen unter Schutz.
Mit der Anwendung "Artenschutz im Urlaub" bieten Ihnen die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz eine Informationsmöglichkeit, mit der Sie vor Ihrer Reise feststellen können, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus Ihnen in den verschiedenen Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten. Basis für diese Informationen sind die Beschlagnahmen, die täglich bei den Zollstellen vorgenommen werden müssen.
Finger weg von:
- Nashornprodukten
Alle Teile des Nashorns, wie z.B. Hörner, präparierte Nashornfüße, aber auch Potenzmittel aus Nashornpulver unterliegen einem absoluten Einfuhrstopp. - Lebenden oder ausgestopften Vögeln
Weder lebendig noch ausgestopft ist es erlaubt, geschützte Vögel ein- oder auszuführen. - Krokodilen, Kaimanen und Schlangen
Zahlreiche Kaiman- und Krokodilarten unterliegen aufgrund der konsequenten Verfolgung durch den Menschen einem totalen Einfuhrverbot.
Für die Einfuhr der übrigen Arten von Produkten aus ihrem Leder wird eine behördliche Genehmigung benötigt. Das Gleiche gilt für die Haut einer Riesenschlange oder für die daraus gefertigten Waren. - Kakteen oder kakteenähnlichen Pflanzen, Tillandsien und Orchideen
Vielen ist nicht bekannt, dass für einige Kakteen- oder Orchideenarten die Einfuhr generell verboten ist und dass für alle übrigen Kakteen und Orchideen sowie für bestimmte Tillandsienarten Dokumente gemäß dem WA erforderlich sind. - Korallen, Muschel- und Schneckenschalen
Eine Vielzahl dieser Arten wird für die Fertigung von Schmuck verwendet. Zur Einfuhr von z.B. Steinkorallen, Schwarzen- oder Dörnchenkorallen, Riesenmuscheln oder Schalen der Fechterschnecke sind Dokumente nach dem WA notwendig.
Neben dieser beispielhaften Aufzählung unterliegen weitere Tier- und Pflanzenarten den strengen Vorschriften des Artenschutzrechts. Eine vollständige Auflistung aller geschützten Tier- und Pflanzenarten finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz.
Beachten Sie auch die Broschüre "Artenschutz - Der Zoll im Einsatz für die Tier- und Pflanzenwelt".
Weitere Auskünfte können Sie hier erhalten:
- beim Bundesamt für Naturschutz (BfN)
- beim IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
- bei der für Sie örtlich zuständigen Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.


