Produktsicherheitsvorschriften
Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Jahr 1993 hat innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften zum technischen Verbraucherschutz geführt. Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes ist unter anderem der Abbau technischer Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb wurden in den letzten Jahren aufgrund eines Harmonisierungskonzepts der EG eine Vielzahl von Richtlinien zur Sicherheit von Produkten (z.B. für Medizinprodukte oder für Spielzeug) oder zur Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Kennzeichen erlassen.
Diese Richtlinien wurden in Deutschland insbesondere in folgenden Gesetzen und Verordnungen umgesetzt:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit mehreren Verordnungen, z.B. für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz 1. GSGV) oder für die Sicherheit von Spielzeug (2. GSGV),
- Medizinprodukte-Gesetz (MPG),
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG),
- Telekommunikationsgesetz (TKG) und Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Aufgabe der Zollverwaltung
Im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs überwachen die Zollstellen die Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften. Dadurch soll erreicht werden, dass nur sicherheitstechnisch unproblematische Waren auf den Markt innerhalb der Gemeinschaft gelangen.
Diese Überwachung
- dient dem Schutz eines der höchsten Rechtsgüter unserer Gesellschaft, nämlich Leben und Gesundheit der Verbraucher,
- verhindert Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft durch die Einfuhr sicherheitstechnisch problematischer Billigimporte aus Drittländern und
- unterstützt die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Zollverwaltung im Bereich der Produktsicherheit ergeben sich unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 339/93 des Rates.
Nach dieser Verordnung setzen die Zollstellen die Freigabe (Überlassung zum freien Verkehr) für die eingeführte Ware aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
- Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz darstellt;
- Dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
- Die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.
Die Zollstellen informieren in diesen Fällen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter); diese entscheiden, ob die Waren nach den Produktsicherheitsvorschriften in den freien Verkehr überführt werden können oder wieder ausgeführt oder vernichtet werden müssen.
Bei Fragen bezüglich der in der Gemeinschaft geltenden Produktsicherheitsvorschriften und der damit verbundenen Besonderheiten bei der Einfuhr unterstützen Sie
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI),
- das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
- die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer oder
- das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
- die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.


