Private Einfuhren
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Waren in privaten Geschenksendungen. Das Verbringen bestimmter Lebensmittel nach Deutschland ist jedoch häufig aufgrund spezieller Regelungen beschränkt oder sogar generell verboten. Dies sind zum Beispiel:
- Wildpilze
Mehr als 20 Jahre nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ist immer noch bei vielen Wildpilzen aus bestimmten Ländern die zulässige Strahlenbelastung weit überschritten. Deshalb ist die Einfuhr derartiger Pilze nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und unter Vorlage des vorgeschriebenen Ausfuhrzeugnisses zulässig. Speisepilze bis zu einer Menge von 2 kg, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können jedoch ohne Einschränkungen eingeführt werden. - Kartoffeln
Die Einfuhr von Kartoffeln, auch in geringen Mengen im Reiseverkehr, ist wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule grundsätzlich verboten. - Kaviar vom Stör
Aufgrund der Gefährdung aller Störarten ist die Einfuhr von Kaviar verboten. Für die Ein- oder Ausfuhr von Kaviar des Anhang B der EG-Artenschutz-Verordnung zum persönlichen Gebrauch wird eine Freimenge von 125 Gramm je Person in, gemäß Artikel 66 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 865/2006, einzeln gekennzeichneten Behältern gewährt. - Andere Lebensmittel tierischer Herkunft
Für diese Waren bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier. - Nahrungsergänzungsmittel
Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, wie hochdosierte Vitamine oder Ginsengwurzeln fallen aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Aufmachung unter das deutsche Arzneimittelgesetz. Die Einfuhr derartiger Waren ist deshalb im Reiseverkehr auf den üblichen persönlichen Bedarf beschränkt. In Postsendungen ist die Einfuhr generell verboten.
Werden bei den oben aufgeführten Waren zulässige Höchstmengen überschritten, so ist deren Einfuhr nur mit den jeweils vorgeschriebenen Bescheinigungen zulässig. Daneben kann die Einfuhr auf bestimmte sog. "befugte" Zollstellen beschränkt werden. Die Abfertigungsbefugnis der Zollstellen ergibt sich aus dem Dienststellenverzeichnis der Bundesfinanzverwaltung.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln stehen zur Verfügung:
- die für den Wohnsitz zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde,
- bei allgemeinen Fragen das IWM Zoll - Zentrale Auskunft und
- bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.


