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Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Schutz der menschlichen Gesundheit > Betäubungsmittel

Betäubungsmittel

Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

ist es, den illegalen Handel, die Einfuhr und den Konsum von Betäubungsmitteln (BtM) einzuschränken. Heutzutage besteht für viele - insbesondere junge Menschen - die Gefahr, mit Rauschgift in Berührung zu kommen. Der Rauschgiftkonsum hat Besorgnis erregende Ausmaße angenommen.
Der Kampf gegen die Rauschgiftkriminalität gehört mit zu den hervorgehobenen Aufgaben der deutschen Zollverwaltung. Dabei ist sowohl die Bekämpfung des Einfuhrschmuggels von Betäubungsmitteln als auch die Überwachung des Warenverkehrs mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln von größter Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielt auch die Überwachung des Bargeldverkehres eine große Rolle, um die im Rauschgifthandel illegal erzielten Gewinne abschöpfen zu können.
Informationen zu Aufgriffen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von BtM sind im Bereich Zollfahndung zu finden.

Der Begriff Betäubungsmittel

Die als Rauschgift bzw. Betäubungsmittel bezeichneten Stoffe werden von den Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes erfasst. Dazu gehören alle "klassischen" Betäubungsmittel wie z.B. Opium, Heroin, Kokain, synthetische Drogen (Ecstasy, LSD), Haschisch und Marihuana. Daneben werden eine Vielzahl weiterer Stoffe und Zubereitungen von dem Betäubungsmittelgesetz erfasst. Um die Einordnung von Stoffen in das BtmG zu erleichtern, wurde eine alphabetische Liste erstellt.
In dieser Liste sind auch Arzneimittel wie z.B. Methadon, Morphin oder Codein enthalten.

Der Besitz, der Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln sind strafbar. Verstöße gegen das BtMG werden streng geahndet. Dies gilt auch für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Postsendungen.

Verbringen in oder aus anderen Mitgliedstaaten

Das Verbringen von Betäubungsmitteln in oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist ebenfalls streng verboten. Dies gilt insbesondere auch für das Verbringen solcher Betäubungsmittel, deren Besitz in geringen Mengen für den privaten Gebrauch in anderen Mitgliedstaaten nicht strafbar ist.

Sonderregelung für ärztlich verordnete Betäubungsmittel

Derartige Betäubungsmittel können in Staaten, die Vertragsparteien des Schengener Abkommens sind (zz. die EU-Staaten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU waren, mit Ausnahme von Großbritannien und Irland) mitgeführt werden, wenn eine entsprechende amtliche Bescheinigung ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung ist in der Bundesrepublik durch den verschreibenden Arzt auszustellen und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Dabei darf der Arzt für den Reisebedarf Betäubungsmittel für bis zu 30 Tagen verschreiben. Ein Muster der Bescheinigung finden Sie auf der Homepage des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln stehen zur Verfügung:




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