Arzneimittel
Zweck des Arzneimittelgesetzes (AMG)
Zweck des AMG ist es, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit
im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.
Die Regelungen des
Arzneimittelgesetzes (AMG)
dienen somit dem Schutz der Verbraucher. Dabei richtet sich das AMG zunächst an die
Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln im Inland. Eine Abgabe an den Verbraucher darf erst dann
erfolgen, wenn Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hergestellter Arzneimittel in einem
Zulassungsverfahren überprüft und festgestellt worden sind.
Die strengen Regelungen des deutschen Arzneimittelrechts müssen natürlich auch solche Arzneimittel erfüllen,
die aus anderen Ländern nach Deutschland eingeführt werden. Deshalb wird die Einfuhr von Arzneimitteln
besonders überwacht. Diese Überwachung ist eine der Aufgaben der deutschen Zollverwaltung.
Mitwirkung der Zollstellen
Zu den Aufgaben der deutschen Zollverwaltung gehört unter anderem auch die Mitwirkung bei der Überwachung
der Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes.
Bei der Einfuhr von Arzneimitteln prüfen die Zollstellen insbesondere,
- ob es sich um zugelassene Arzneimittel handelt,
- ob die Einfuhr dieser Arzneimittel erlaubt ist (sogenannte Einfuhrerlaubnis),
- ob diese Arzneimittel entsprechend den Vorschriften des AMG gekennzeichnet und
- mit einem Beipackzettel in deutscher Sprache versehen sind.
Bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Einfuhr von Arzneimitteln werden die zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörden hinzugezogen. Arzneimittel die nicht einfuhrfähig sind, werden entweder vernichtet oder müssen wieder ausgeführt werden.


