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Arztpraxis
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Private Einfuhren

Arzneimittel und Vitamin-/Mineralstoffpräparate

In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes.
Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland nur Arzneimittel auf den Markt gelangen, die nach arzneimittelrechtlichen Gesichtspunkten für den Verbraucher unbedenklich sind.

Arzneimittel, die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entspricht.
Denken Sie daran bereits bei der Zusammenstellung Ihrer Reiseapotheke. Dies gilt im Übrigen auch für den Bedarf an Arzneimitteln für mitgeführte Haustiere.
Bei der Einfuhr ist auch zu berücksichtigen, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Dies sind zum Beispiel bestimmte hochdosierte Vitaminpräparate bzw. sogenannte Nahrungsergänzungsmittel oder Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Produkte mit dem Inhaltsstoff Melatonin.
Produkte, die als Arzneimittel aufgemacht sind und als solche angeboten werden, können außerdem den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Im Einzelfall kann es sich auch um Fälschungen handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder nicht ausreichend oder gesundheitsschädliche bzw. giftige Stoffe enthalten.

Arzneimitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen)

Arzneimittel, die aus diesen Staaten von einer Privatperson für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erworben werden, dürfen im Reiseverkehr nach Deutschland verbracht werden. Dies gilt auch für entsprechende Arzneimittel, die auf dem Postwege von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden.
Lieferungen von zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durch Apotheken im Wege des Versandhandels an Endverbraucher sind ebenfalls grundsätzlich zulässig.

Arzneimitteleinfuhren im Postversand aus anderen Staaten

Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen im Postversand aus den übrigen Staaten ist generell verboten. Abweichend davon besteht jedoch die Möglichkeit, dass nicht zugelassene Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und im Rahmen des üblichen Apothekerbetriebs eingeführt werden dürfen.
In diesen Fällen muss die Bestellung durch die vom Empfänger beauftragte Apotheke erfolgen. Diese Apotheke muss auch die erforderliche Zollabwicklung übernehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch auf dem Postweg nur unbedenkliche Arzneimittel verbracht werden.

Beachten Sie bitte auch die Sonderregelungen beim Mitführen von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneimitteln stehen Ihnen zur Verfügung:




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