Private Einfuhren
Arzneimittel und Vitamin-/Mineralstoffpräparate
In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes.
Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland nur Arzneimittel auf den Markt gelangen, die nach arzneimittelrechtlichen
Gesichtspunkten für den Verbraucher unbedenklich sind.
Arzneimittel, die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in
der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise
entspricht.
Denken Sie daran bereits bei der Zusammenstellung Ihrer Reiseapotheke. Dies gilt im Übrigen auch für den Bedarf an
Arzneimitteln für mitgeführte Haustiere.
Bei der Einfuhr ist auch zu berücksichtigen, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in
anderen Ländern frei verkauft werden. Dies sind zum Beispiel bestimmte
hochdosierte Vitaminpräparate bzw. sogenannte
Nahrungsergänzungsmittel
oder Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Produkte mit dem Inhaltsstoff Melatonin.
Produkte, die als Arzneimittel aufgemacht sind und als solche angeboten werden, können außerdem den Beschränkungen des
Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Im Einzelfall kann es sich auch um Fälschungen
handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder nicht ausreichend oder gesundheitsschädliche
bzw. giftige Stoffe enthalten.
Arzneimitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen)
Arzneimittel, die aus diesen Staaten von einer Privatperson für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erworben
werden, dürfen im Reiseverkehr nach Deutschland verbracht werden. Dies gilt auch für entsprechende
Arzneimittel, die auf dem Postwege von Privatpersonen an Privatpersonen versandt
werden.
Lieferungen von zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durch Apotheken im
Wege des Versandhandels an Endverbraucher sind ebenfalls grundsätzlich zulässig.
Arzneimitteleinfuhren im Postversand aus anderen Staaten
Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen im Postversand aus den
übrigen Staaten ist generell verboten. Abweichend davon besteht jedoch
die Möglichkeit, dass nicht zugelassene Arzneimittel in geringen Mengen, auf
besondere Bestellung einzelner Personen und im Rahmen des üblichen
Apothekerbetriebs eingeführt werden dürfen.
In diesen Fällen muss die Bestellung durch die vom Empfänger beauftragte
Apotheke erfolgen. Diese Apotheke muss auch die erforderliche Zollabwicklung
übernehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch auf dem Postweg nur
unbedenkliche Arzneimittel verbracht werden.
Beachten Sie bitte auch die Sonderregelungen beim Mitführen von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneimitteln stehen Ihnen zur Verfügung:
- das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte,
- die für Ihren Wohnsitz zuständigen Arzneimittel-Überwachungsbehörden,
- das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
- die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.


