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Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Schutz der öffentlichen Ordnung > Jugendgefährdende Medien

Jugendgefährdende Medien

Neben den Einfuhrverboten des Strafgesetzbuches für bestimmte Schriften enthält auch das Jugendschutzgesetz strenge Regelungen zur Einfuhr so genannter jugendgefährdender Trägermedien (z.B. Bücher, Magazine, Comics, Tonträger, Videos, DVDs, Computerspiele).

Es handelt sich hierbei um Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem Medien mit unsittlichem, verrohend wirkendem oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizendem Inhalt.

Eine Liste der entsprechend eingestuften Medien wird bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. Diese Produkte werden daher auch als indizierte Medien bezeichnet. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten allerdings auch für Trägermedien, die (noch) nicht in der Liste enthalten sind, aber mit einem indizierten Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind oder einen schwer jugendgefährdenden Inhalt besitzen.

Die Einfuhr der genannten Medien im Wege des Versandhandels ist verboten und wird durch die Zollstellen überwacht. Ein verbotener Versandhandel liegt jedoch nicht vor, wenn gegenüber der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass der Empfänger der Ware volljährig ist. Der Altersnachweis kann in der Regel durch Vorlage eines Personalausweises erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen halten die Zollstellen die Sendungen fest und informieren die zuständige Staatsanwaltschaft, die über den Verbleib der Ware und die eventuelle Einleitung eines Strafverfahrens entscheidet.

Bitte beachten Sie:
Viele Waren, die von den Regelungen des Jugendschutzgesetzes erfasst sind, fallen auch unter die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Für pornografische Schriften, Ton- und Bildträger usw. gilt beispielsweise ein generelles Versandhandelsverbot, unabhängig vom Alter des Warenempfängers (§ 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei entsprechenden Einfuhren haben die Zollstellen daher grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes sind auch bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu beachten.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr indizierter Schriften stehen Ihnen zur Verfügung:




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