Verfassungswidrige Schriften
Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es erforderlich, das Verbringen von Schriften mit möglichem verfassungswidrigem Inhalt im Reise- und Postverkehr nach Deutschland streng zu überwachen. Diese Einfuhrüberwachung ist unter anderem auch eine Aufgabe der deutschen Zollverwaltung.
Die jeweiligen Beschränkungen ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Nach diesen Bestimmungen gelten als geschützte Rechtsgüter insbesondere
- die freiheitliche demokratische Grundordnung
- der Gedanke der Völkerverständigung
- die Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane (z.B. Polizei)
- Symbole der Bundesregierung sowie
- Gesetzgebungs- und Verfassungsorgane.
Von den Einfuhr- bzw. Verbringungsverboten des
StGB werden als Schriften alle Bücher, Zeitschriften, Drucke,
Ton- und Bildträger (z.B. Film, CD, DVD, Musik- und Videokassette) mit verfassungswidrigem
Inhalt erfasst.
So ist z.B. verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind,
als Propagandamittel mit aggressiver Tendenz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, nach Deutschland zu verbringen.
Dies gilt auch für die Einfuhr, Ausfuhr und Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger
(rechtsextremistischer oder ausländerfeindlicher) Organisationen
(§ 86 a StGB).
Dabei gelten als Kennzeichen insbesondere Fahnen, Abzeichen oder Uniformstücke, aber auch Kennzeichen,
die mit verfassungswidrigen Kennzeichen verwechselt werden können.
Das Verbringen von Schriften, Datenträger usw. mit Inhalten, die
zum Rassenhass aufstacheln, zur Gewalt
auffordern oder Kriege verherrlichen, ist ebenfalls verboten.
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass ein Verstoß gegen einen Tatbestand des Strafgesetzbuches vorliegt, werden die Schriften beschlagnahmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Beim Verbringen von Schriften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten die Bestimmungen für
Einfuhren aus "Drittländern" sinngemäß. Das bedeutet, dass z.B. auch das Verbringen von
Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt aus Italien oder Spanien nach Deutschland verboten ist.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr verfassungswidriger Schriften stehen Ihnen zur Verfügung:
- das Bundeskriminalamt
- das Zollkriminalamt
- das Bundesamt für Verfassungsschutz
- das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
- die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.


