Strafrechtlicher Schutz der Sittlichkeit - Pornografie
Zum Schutz der öffentlichen Ordnung/Sittlichkeit ist es - insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - erforderlich, das Verbringen von pornografischen Schriften im Reise- und Postverkehr nach Deutschland zu überwachen. Dies gilt vor allem für Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern beinhalten. Die Zollstellen überwachen deshalb im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages auch die Einhaltung dieser strafrechtlichen Verbringungsverbote.
Die einschränkenden Regelungen zur Verbreitung pornografischer Schriften enthalten die §§ 184 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Danach bestehen insbesondere Einfuhrverbote für das Verbringen von pornografischen Schriften
- im Wege des Versandhandels und
- zum Zwecke der Verbreitung bzw. Abgabe an Personen unter 18 Jahren.
Sofern pornografische Schriften Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, verschärft sich gemäß
den §§ 184a bzw. 184b StGB das Strafmaß.
Bei pornografischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern beinhalten, ist bereits der Besitz
verboten.
Der Begriff "Schriften" umfasst gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch
- Ton- und Bildträger,
- Datenspeicher,
- Abbildungen und
- andere Darstellungen.
Ergeben sich im Reiseverkehr, bei Postsendungen bzw. im Versandhandel Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Verbringungsverbote der §§ 184 ff. StGB verstoßen wird, werden die Waren beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens übergeben.
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Beim Verbringen von pornografischen Schriften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten die Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern sinngemäß. Auf das absolute Besitzverbot von pornografischen Schriften, die den sexuellem Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird besonders hingewiesen.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von pornografischen Schriften stehen Ihnen zur Verfügung:
- bei allgemeinen Fragen das IWM Zoll - Zentrale Auskunft und
- bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.


