Waffen und Munition
Zum Schutz der Bevölkerung enthält das Waffengesetz Regelungen für den Erwerb, den Besitz, das Führen und den grenzüberschreitenden Transport von Waffen. Dabei werden hohe Anforderungen an das Bedürfnis zum Besitz einer Waffe und an die Zuverlässigkeit der Personen, die mit einer Waffe umgehen, gestellt.
Mit der aktuellen Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) wurde der Umgang mit Waffen und Munition für Jugendliche erschwert. Die Tatsache, dass eine Vielzahl bisher frei verkäuflicher Messer bei Straftaten benutzt wurden, führte dazu, dass nunmehr bestimmte Springmesser sowie Faust- und Butterflymesser verboten wurden. Die in Deutschland geltenden strengen waffenrechtlichen Vorschriften gelten auch für den Erwerb und die Einfuhr von Waffen und Munition aus anderen Ländern. Dabei stehen wesentliche Teile von Schusswaffen (z.B. Lauf, Verschluss, Schalldämpfer, Griffstück von Kurzwaffen) den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Mitwirkung der Zollstellen
Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter oder der Kreisverwaltungsbehörden fällt, wirkt die Zollverwaltung durch die Kontrolle des Warenverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft und durch mobile Kontrollen im Binnenland bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition mit. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Gegenstände nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den sonstigen waffenrechtlichen Bestimmungen in die Bundesrepublik und in die Gemeinschaft verbracht werden. Waffen und Munition sind bei der Einfuhr den Zollstellen stets unaufgefordert anzumelden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der eingeführten Gegenstände oder Waffen.
Zahlen über Aufgriffe und Sicherstellungen von Waffen und Munition durch die Zollverwaltung sind im Bereich Zollfahndung zu finden.
Örtlich zuständige Behörden
Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen
- die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung) oder,
- soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.


