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Munition
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Schutz der öffentlichen Ordnung > Waffen und Munition > Private Einfuhren

Private Einfuhren

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwacht die Zollverwaltung die Zulässigkeit der Einfuhr von Waffen und Munition. Dadurch soll verhindert werden, dass diese Gegenstände illegal in die Bundesrepublik verbracht werden.

Auch bei der privaten Einfuhr anlässlich einer Reise, eines Sportwettkampfes oder aus anderen Gründen sind Waffen und Munition den Zollstellen stets anzumelden. Dazu ist grundsätzlich eine Erlaubnis für das Verbringen bzw. die Mitnahme von Schusswaffen und Munition erforderlich. Dabei bezeichnet Verbringen das Transportieren einer Waffe oder von Munition in die Bundesrepublik Deutschland zum Ziel des Verbleibs im Inland oder mit dem Ziel des Besitzerwechsels. Mitnahme dagegen bedeutet, Waffen und Munition ausschließlich im Reiseverkehr ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend in die Bundesrepublik einzuführen.
Die Erlaubnis muss von der deutschen waffenrechtlich zuständigen (Ordnungs-)Behörde bereits vor der Einfuhr ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind bei der Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere vorzulegen. Damit hierfür keine Abgaben erhoben werden, muss ein zollrechtlicher Nachweis darüber erbracht werden, dass es sich bei der Waffe um eine Rückware handelt (z.B. durch ein INF 3).

Ausnahmen von der generellen Erlaubnispflicht

Für bestimmte Waffen und Verwendungszwecke sieht das Waffenrecht Erleichterungen vor. So ist beispielsweise die Einreise mit Waffen und Munition ohne Erlaubnisschein möglich,

Besonderheiten für Softair- und Gotcha-Waffen

Softair-Waffen sind täuschend echte Imitationen realer Schusswaffen, mit denen Plastikkugeln mittels Federkraft oder Luft- bzw. Gasdruck verschossen werden können. Wegen der hohen Bewegungsenergie ihrer Geschosse werden Softair-Waffen nicht als Spielzeugwaffen eingestuft.
Gotcha-Waffen werden bei Spielen verwendet, bei denen bewaffnete Konflikte simuliert werden. Als Geschosse dienen Farbmarkierungskugeln, die mittels CO2-Antrieb bzw. Pressluft verschossen werden. Auch diese Waffen gelten nicht als Spielzeuge, sondern unterliegen dem Waffengesetz.
Die Einfuhr dieser Waffen ist nicht erlaubnispflichtig, sofern sie mit dem vorgesehenen Kennzeichen "F im Fünfeck" versehen sind.

Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt einer Reise oder bei Bestellungen, ob die von Ihnen beabsichtigte Einfuhr von Waffen und Munition nach Deutschland zulässig ist. Bedenken Sie, dass in anderen Ländern frei erhältliche Waffen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in die Bundesrepublik verbracht werden dürfen. Die illegale Einfuhr von Schusswaffen in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Beispiele finden Sie im Bereich Verbotene Waffen.

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition stehen folgende Stellen zur Verfügung:

Zahlen über Aufgriffe und Sicherstellungen von Waffen und Munition durch die Zollverwaltung sind im Bereich Zollfahndung zu finden.




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