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Zoll online > Zoll und Steuern > Marktordnungen > Ausfuhrerstattung für Marktordnungswaren

Ausfuhrerstattung für Marktordnungswaren

Für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs I zum EG-Vertrag (Anhang I-Waren) sind im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen Preise festgelegt worden, die im Allgemeinen über den Weltmarktpreisen liegen. Infolgedessen sind auch die Preise für aus vorstehenden Waren industriell hergestellte Nahrungsmittel (Nicht-Anhang I-Waren) in der Gemeinschaft meistens höher als auf dem Weltmarkt. Um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen, werden dem Ausführer Ausfuhrerstattungen gewährt, die den jeweiligen Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen sollen.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die jeweilige Marktorganisation. Hier sind ggf. auch Besonderheiten geregelt, die bei der Ausfuhr bestimmter Waren gelten.
Durchführungsvorschriften, die unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Marktorganisation für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Anhang I-Waren und Nicht-Anhang I-Waren) bei der Ausfuhr gemeinsam gelten, enthält die

VO (EG) Nr. 800/1999 . Nationale Durchführungsvorschrift ist die Ausfuhrerstattungsverordnung.
Darüber hinaus gibt es besondere Gemeinschaftsregelungen, die für bestimmte Erzeugnisse gelten. So enthält z.B. die VO (EG) Nr. 1043/2005 gemeinsame Durchführungsvorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden.

Erstattungsvoraussetzungen

Um in den Genuss der Ausfuhrerstattung zu gelangen, müssen die auszuführenden Waren von gesunder und handelsüblicher Qualität sein. Sie müssen aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammen. Darüber hinaus wird für Waren bestimmter Marktorganisationen der Gemeinschaftsursprung gefordert.

Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Er entsteht

Ausfuhrverfahren

Die Durchführung der Ausfuhrerstattungsregelungen ist in der Bundesrepublik Deutschland der Zollverwaltung übertragen worden.

Die Ausfuhrwaren sind zunächst der Zollstelle zu gestellen, in deren Bezirk sie zur Ausfuhr verladen werden sollen (Ausfuhrzollstelle). Durch Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke wird die Ausfuhrsendung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Grundsätzlich müssen die Erstattungswaren innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke in unverändertem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren obliegt der Ausgangszollstelle. Dies ist im Regelfall die letzte Zollstelle an der Außengrenze der Gemeinschaft.

Die Auszahlung der Ausfuhrerstattung erfolgt durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Hier ist für Ausfuhren, bei denen die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke (Vordruck 0763 "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) EG-Ausfuhrerstattungen") durch die Zollverwaltung bis zum 30. Juni 2008 erfolgte, zusätzlich ein "Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung" zu stellen. Die Antragstellung ab dem 01. Juli 2008 erfolgt direkt im Vordruck 0763.

Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind

Der Ausfuhr gleichgestellt und damit erstattungsfähig sind Lieferungen

Zweck dieser Regelung ist es, Gemeinschaftserzeugnissen den Wettbewerb mit Drittlandserzeugnissen zu ermöglichen, die frei von Einfuhrabgaben geliefert werden können.

Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung

Mit der

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 wurde die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erstattungslagerung und Erstattungsveredelung) ab dem 01. Januar 2007 vollständig abgeschafft. Im Bereich der Sondererstattung Rindfleisch wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 seit 01. Januar 2007 die Möglichkeit geschaffen, entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern vor Überführung in das Ausfuhrverfahren zunächst in das Zolllagerverfahren zu überführen. Nähere Einzelheiten sind im Bereich "Sonderregelungen" zu finden.

Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung

Auf Antrag des Erstattungsbeteiligten zahlt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den Erstattungsbetrag im Voraus. Der Erstattungsbeteiligte hat dazu für die betreffende Ausfuhrsendung die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke nachzuweisen. Ferner ist beim

Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- Aufschub- und Sicherheitenstelle -
Süderstraße 63
20097 Hamburg

eine Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des beantragten Betrages zu leisten.

Umfang der Ausfuhrerstattungen

In den Jahren 2006 bis 2009 wurden vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas folgende Euro-Beträge an Ausfuhrerstattungen ausgezahlt:

Marktorganisation 2006 2007 2008 2009
27.832.394 5.652.549 1.017.186 151.105
- - - -
366.140 334.812 22.699.356 2.717.196
26.069.466 13.416.014 11.042.800 8.057.794
945.428 1.168.148 831.308 414.227
1.804.881 5.247.770 7.710.369 5.510.513
56.136.609 39.936.690 40.487.480 6.849.692
12.041 10.580 3.036 -
409.879 486.943 406.693 225.592
76.801.046 48.297.915 422.085 20.735.647
25.875.295 16.362.914 13.077.014 7.276.671
23.257 7.426 - -
216.276.436 130.921.761 97.697.328 51.939.437


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