Kaffeehaltige Waren
Allgemeines
Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 g Kaffee enthalten. Waren mit einem geringeren
Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert.
Während gerösteter und löslicher Kaffee im deutschen Steuergebiet stets Steuergegenstand ist, gilt dies für kaffeehaltige Waren nur im Falle des Verbringens
aus anderen EG-Mitgliedstaaten bzw. der Einfuhr aus Drittländern. Dies dient der Gleichbehandlung mit im deutschen
Steuergebiet hergestellten kaffeehaltigen Waren. Diese werden nämlich aus bereits versteuertem Kaffee hergestellt oder der eingesetzte Kaffee
wird - bei Produktion durch den Steuerlagerinhaber - als Entnahme in den freien Verkehr
versteuert.
Typische kaffeehaltige Waren
Kaffeehaltige Waren sind hauptsächlich Mischungen von Kaffee-Extrakt (löslichem Kaffee), Milchpulver und anderen Zutaten wie Aromen. Sie werden als Ein-Tassen-Produkte oder in Dosen für mehrere Portionen am Markt angeboten. Typische Beispiele hierfür sind Produkte wie Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait und aromatisierte Mischungen. Daneben existieren auch noch kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich.
Besondere Steuersätze
Bezüglich der kaffeehaltigen Waren sieht das Kaffeesteuerrecht besondere Steuersätze vor. Die Höhe der Steuer ist demnach abhängig von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees. Die Sätze sind gestaffelt nach dem Anteil an Röstkaffee bzw. löslichem Kaffee. Eine Übersicht bezüglich der besonderen Steuersätze für kaffeehaltige Waren ist auf der gleich lautenden Seite dargestellt.


