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Kaffeebohnen
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Kaffeesteuer > Kaffeehaltige Waren

Kaffeehaltige Waren

Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 g Kaffee enthalten, unterliegen als kaffeehaltige Waren beim Verbringen in das deutsche Steuergebiet ebenfalls der Kaffeesteuer. Die Höhe der Steuer ist dabei abhängig vom Anteil des in ihnen enthaltenen Kaffees.

Allgemeines

Kaffeetasse

Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 g Kaffee enthalten. Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert.
Während gerösteter und löslicher Kaffee im deutschen Steuergebiet stets Steuergegenstand ist, gilt dies für kaffeehaltige Waren nur im Falle des Verbringens aus anderen EG-Mitgliedstaaten bzw. der Einfuhr aus Drittländern. Dies dient der Gleichbehandlung mit im deutschen Steuergebiet hergestellten kaffeehaltigen Waren. Diese werden nämlich aus bereits versteuertem Kaffee hergestellt oder der eingesetzte Kaffee wird - bei Produktion durch den Steuerlagerinhaber - als Entnahme in den freien Verkehr versteuert.

Typische kaffeehaltige Waren

Kaffeehaltige Waren sind hauptsächlich Mischungen von Kaffee-Extrakt (löslichem Kaffee), Milchpulver und anderen Zutaten wie Aromen. Sie werden als Ein-Tassen-Produkte oder in Dosen für mehrere Portionen am Markt angeboten. Typische Beispiele hierfür sind Produkte wie Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait und aromatisierte Mischungen. Daneben existieren auch noch kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich.

Besondere Steuersätze

Bezüglich der kaffeehaltigen Waren sieht das Kaffeesteuerrecht besondere Steuersätze vor. Die Höhe der Steuer ist demnach abhängig von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees. Die Sätze sind gestaffelt nach dem Anteil an Röstkaffee bzw. löslichem Kaffee. Eine Übersicht bezüglich der besonderen Steuersätze für kaffeehaltige Waren ist auf der gleich lautenden Seite dargestellt.




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