Die Kaffeesteuer
Was ist Kaffee?
Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee.
Röstkaffee ist demnach gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann und der
Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur
in der Fassung, in der sie zu einem gesetzlich festgelegten früheren Zeitpunkt Gültigkeit hatte, zugewiesen wird.
Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert
sein können und der Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur (frühere Fassung) zugewiesen
werden. Die Unterposition für löslichen Kaffee nach der aktuellen Nomenklatur ist 2101 11.
Was sind kaffeehaltige Waren?
Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Darunter fallen z.B. Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait oder kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich.
Was unterliegt der Kaffeesteuer?
Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand "Kaffee" unter Bezug auf die Position 0901 und Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur. Steuergegenstände sind danach Röstkaffee und löslicher Kaffee. Außerdem unterliegen kaffeehaltige Waren beim Verbringen in das deutsche Steuergebiet der Kaffeesteuer.
Die rohen Kaffeebohnen (Rohkaffee) unterliegen noch nicht der Kaffeesteuer.
Die einzelnen Schritte der Kaffeeproduktion sind auf den Seiten Herstellung von Röstkaffee und Herstellung von löslichem Kaffee dargestellt.
Was ist die Kaffeesteuer?
Die Kaffeesteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Sie wird im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) auf Röstkaffee, löslichen Kaffee sowie auf dorthin verbrachte kaffeehaltige Waren erhoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz. Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Mit der Einführung des freien Binnenmarktes und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar 1993 wurde von der an den Grenzübertritt anknüpfenden Rohkaffeebesteuerung auf eine Fertigproduktsteuer umgestellt. Die Kaffeesteuer wird rein national erhoben und gehört nicht zu den innerhalb der EG harmonisierten Verbrauchsteuern (Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer sowie Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer). Sie unterliegt somit auch nicht der EG-einheitlichen, länderübergreifenden Überwachung, die für die harmonisierten Verbrauchsteuern gilt.
Gibt es Steuervergünstigungen?
Kaffee, der aus einem Steuerlager aus dem deutschen Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen EG-Mitgliedstaat geliefert wird, bleibt von der Steuer befreit. Die Kaffeesteuer, mit der kaffeehaltige Waren belastet sind, wird erstattet oder vergütet, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet in ein Drittland ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen EG-Mitgliedstaat geliefert werden. Die Regelungen sind im Bereich "Steuerbefreiungen" dargestellt.


