Die Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren innerhalb der EG
Kaffee und kaffeehaltige Waren können zwischen dem deutschen Steuergebiet und anderen Mitgliedstaaten der EG auf mehrere Arten befördert werden:
- unter Steueraussetzung (auf dem Beförderungsabschnitt im deutschen Steuergebiet - nur für Kaffee möglich),
- unter Entstehung der Kaffeesteuer (beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten),
- unter Lieferung versteuerten Kaffees oder versteuerter kaffeehaltiger Waren an einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat,
- im Rahmen des Versandhandels (Empfänger im deutschen Steuergebiet = Privatperson - nur für Kaffee möglich),
- von Privatleuten (z.B. bei Urlaubsreisen) mit der Möglichkeit, dass beim Verbringen von Kaffee und kaffeehaltigen Waren nach Deutschland die Kaffeesteuer nicht entsteht.


