Private Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren innerhalb der EG
Privater Bezug aus einem anderen EG-Mitgliedstaat
Bringen Privatpersonen Kaffee oder kaffeehaltige Waren zu privaten Zwecken persönlich aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland, ist der Bezug grundsätzlich steuerfrei (z.B. bei Urlaubsreisen). Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen, müssen folgende Regelungen beachtet werden:
- Ausnahmen vom steuerfreien Verbringen zu Privatzwecken kommen dann zum Tragen, wenn die mitgeführten Mengen bzw. andere Umstände erkennen lassen, dass die Waren gewerblich verwendet werden sollen. Werden mehr als 10 kg Kaffee zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich eine gewerbliche Bestimmung der Waren vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Waren in Deutschland versteuert werden müssen. Eine Steuerfreiheit kommt somit nicht mehr in Betracht.
- Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Hierbei werden vor allem die Art der
Beförderung, Unterlagen über den Kaffee bzw. die kaffeehaltige Ware, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder
die handelsrechtliche Stellung des Besitzers berücksichtigt.
Eine Besteuerung kann nur vermieden werden, wenn - insbesondere bei Überschreitung der o.a. Menge - eine Verwendung zu privaten Zwecken nachgewiesen wird.
Verbringt eine Privatperson den Kaffee bzw. die kaffeehaltige Ware aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates nicht selbst, wird vermutet, dass die Ware gewerblich verwendet werden soll oder im Rahmen des Versandhandels verbracht wird. Beides führt zur Besteuerung der Ware. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Privatperson die Waren gewerblich oder privat schicken lässt.
Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch.
Private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat
Bei privaten Lieferungen von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in andere Mitgliedstaaten (z.B. Geschenksendung
anlässlich eines Geburtstages) gelten nach dem deutschen Kaffeesteuerrecht grundsätzlich keine Beschränkungen.
Die Möglichkeit der Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer) besteht für die private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat
nicht.
Zu beachten ist aber, dass die Kaffeesteuer keine harmonisierte Steuer ist. Nicht jeder Mitgliedstaat der EG erhebt eine Kaffeesteuer,
es existieren deshalb auch keine EG-einheitlichen Richtmengen, die im Empfängermitgliedstaat als private Lieferung steuerfrei bleiben.
Soll Kaffee oder kaffeehaltige Ware in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, empfiehlt es sich daher, vor dem Versand Kontakt
mit der für den Empfänger zuständigen Zollstelle im anderen Mitgliedstaat aufzunehmen.


