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Kaffeebohnen
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Kaffeesteuer > Bezug und Lieferung innerhalb der EG > Privater Bezug und Lieferung

Private Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren innerhalb der EG

Privater Bezug aus einem anderen EG-Mitgliedstaat

Bringen Privatpersonen Kaffee oder kaffeehaltige Waren zu privaten Zwecken persönlich aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland, ist der Bezug grundsätzlich steuerfrei (z.B. bei Urlaubsreisen). Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen, müssen folgende Regelungen beachtet werden:

Kaffeetasse mit frischen Bohnen

Verbringt eine Privatperson den Kaffee bzw. die kaffeehaltige Ware aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates nicht selbst, wird vermutet, dass die Ware gewerblich verwendet werden soll oder im Rahmen des Versandhandels verbracht wird. Beides führt zur Besteuerung der Ware. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Privatperson die Waren gewerblich oder privat schicken lässt.

Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch.

Private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat

Bei privaten Lieferungen von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in andere Mitgliedstaaten (z.B. Geschenksendung anlässlich eines Geburtstages) gelten nach dem deutschen Kaffeesteuerrecht grundsätzlich keine Beschränkungen.
Die Möglichkeit der Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer) besteht für die private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat nicht.
Zu beachten ist aber, dass die Kaffeesteuer keine harmonisierte Steuer ist. Nicht jeder Mitgliedstaat der EG erhebt eine Kaffeesteuer, es existieren deshalb auch keine EG-einheitlichen Richtmengen, die im Empfängermitgliedstaat als private Lieferung steuerfrei bleiben. Soll Kaffee oder kaffeehaltige Ware in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, empfiehlt es sich daher, vor dem Versand Kontakt mit der für den Empfänger zuständigen Zollstelle im anderen Mitgliedstaat aufzunehmen.




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