Die Entstehung der Kaffeesteuer
Als Regelentstehungstatbestände werden daher die Entfernung von verbrauchsteuerpflichtiger Ware aus dem Steuerlager und
die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager angesehen (§ 8 Abs. 1 KaffeeStG). Steuerlager sind vom Hauptzollamt zugelassene
Herstellungsbetriebe und/oder Warenlager.
Die Voraussetzungen für den klassischen Fall der Steuerentstehung, die Entnahme in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr, sind dementsprechend
grundsätzlich erfüllt, wenn ein Steuergegenstand aus einem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres
Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt und keine Steuerbefreiung
vorgesehen ist. Gleiches gilt aber auch, wenn ein Steuergegenstand innerhalb des Steuerlagers zum Verbrauch entnommen wird.
Die Steuerentstehung beim Verbrauch im Steuerlager soll aus Gründen der Steuergerechtigkeit verhindern, dass ein Verbrauch steuerpflichtiger Waren, der außerhalb eines Steuerlagers nur mit versteuerter Ware möglich ist, innerhalb eines Steuerlagers unversteuert erfolgen kann.
Beispiel:
Kaffee wird im Herstellungsbetrieb konsumiert.
Als weiteren Steuerentstehungstatbestand sehen die Verbrauchsteuergesetze die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts vor (§ 8 Abs. 3 KaffeeStG).
Der Steuerschuldner
Steuerschuldner können natürliche oder juristische Personen und (nach Steuerrecht) auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Als solche Personenvereinigungen kommen die Personengesellschaften des Handelsrechts, die OHG und KG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nicht eingetragene Vereine und die GmbH & Co.KG in Frage.
Entsteht die Steuer durch Entfernen aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner
(§ 8 Abs. 1 KaffeeStG) - unabhängig davon, ob er die Steuerentstehung selbst verursacht hat oder
die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z.B. bei einem Diebstahl aus dem Herstellungsbetrieb).
Der Steuerlagerinhaber wird auch im Fall des o.g. § 8 Abs. 2 KaffeeStG zum
Steuerschuldner.
Wird dagegen Kaffee ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist dabei der Hersteller (§ 8 Abs. 3 KaffeeStG).


