Höhe der Tabaksteuer
Zur Berechnung der Tabaksteuer werden nach dem Tabaksteuergesetz Angaben zu folgenden Bezugsgrößen benötigt:
- die Menge in Stück (bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos) oder in Kilogramm (Rauchtabak),
- der sog. Kleinverkaufspreis.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und
für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt.
Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als
Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden
Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren
unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, übertragen (§ 5 TabStG).
Steuertarif (§ 4)
Die Tabaksteuer beträgt ab dem 01. Januar 2007 für
- Zigaretten
8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens
bis zum 14. Februar 2007
96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Der Kleinverkaufspreis der gängigsten Preisklasse beträgt 4,00 Euro für 18 Stück (Bundesanzeiger Nr. 5 vom 07.01.2006 S. 63), also 22,222 Cent/Stück,
vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008
17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent je Stück;
ab 15. Februar 2008
der Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung des Mindeststeuersatzes ist der am 01. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29 TabStG) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend.
Die Berechnungen des Mindeststeuersatzes erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. - Zigarren oder Zigarillos
1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, - Feinschnitt
34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm, - Pfeifentabak
15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
Die Übersicht "Steuertarife vom 01. März 2004 bis zum 31. Dezember 2006" gibt einen Einblick in die Entwicklung der Steuertarife.
Gibt es Steuervergünstigungen?
Eine Steuervergünstigung kann in einer Befreiung
oder Entlastung von der Tabaksteuer bestehen.


