Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
Steuerbegünstigte Umsätze
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % unterliegen nur Produkte, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anlage 2 zum UStG) ausdrücklich und abschließend genannt sind. Dazu gehören z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke. Die Steuerermäßigung gilt für Lieferungen, die Einfuhr aus Drittländern, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietungen. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %, sofern keine Steuerbefreiung nach Abschnitt 2 UStG in Betracht kommt.
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif
Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbezeichnungen in der Anlage 2 zum UStG, die unter Bezugnahme auf die jeweilige Stelle im Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt sind.
| Getreide | Kapitel 10 |
| Stärke | Position 1108 |
| Essigsäure | Unterposition 2915 21 |
Fällt ein ausdrücklich namentlich aufgeführter Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so unterliegt er auch automatisch der Steuerermäßigung. Für die Einreihung dieser Waren in den Zolltarif gelten dabei ausschließlich die zolltarifrechtlichen Einreihungsregeln. So unterliegt beispielsweise der Verkauf von Gegenständen, die vom Käufer "gesammelt" werden (z.B. Mineralien, Telefonkarten, Medaillen etc.) nicht automatisch wegen der Sammelleidenschaft des Käufers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Maßgebend ist hier vielmehr, ob der fragliche Gegenstand ein Sammlungsstück i.S.d. laufenden Nummer 54 der Anlage zum UStG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Zolltarifs darstellt.
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr aus einem Land außerhalb der EU eines bestimmten Gegenstands unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Berechtigte (z.B. Einführer) die Möglichkeit, bei dem Hauptzollamt Hannover eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Im Falle einer beabsichtigten Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs können unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zuständigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Diese können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
In beiden Auskünften wird je nach Antragstellung die Position, Unterposition bzw. Codenummer nach dem Zolltarif festgelegt, aus der sich dann der entsprechende Umsatzsteuersatz ergibt.
Zuständig für die Erteilung einer uvZTA sind die Dienstsitze des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung.
Für die Antragstellung ist der Vordruck Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (Vordruck 0310) zu verwenden. Dem Antrag sind von jeder Ware Muster bzw. Proben in der für die amtliche Untersuchung erforderlichen Menge beizufügen. Ist die Beifügung von Mustern oder Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, z.B. der Verderblichkeit, der Größe, des Wertes etc. nicht angebracht, so sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware vorzulegen.
In der uvZTA wird ein unverbindlicher Hinweis auf den derzeit zutreffenden Umsatzsteuersatz aufgenommen. Je eine Ausfertigung erhalten neben dem Antragsteller dessen zuständiges Finanzamt sowie die dazugehörige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste Landesbehörde.
Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich gebührenfrei.
Bei der uvZTA handelt es sich um unverbindliche Einreihungsauskünfte der Finanzverwaltung, diese können somit nicht direkt angefochten werden. Erst gegen die darauf beruhende Steuerfestsetzung ist der Finanzrechtsweg durch Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelf und ggf. einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben.


