Der innergemeinschaftliche Handelsverkehr
Auch nach der Einführung des Europäischen Binnenmarktes unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Erhebung der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Steuerschuldner ist dabei der Erwerber des Gegenstandes (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Damit wurde im gewerblichen Warenverkehr das Bestimmungslandprinzip beibehalten.
Die Mitgliedstaaten konnten sich allerdings
zum Zeitpunkt der Einführung des Binnenmarktes nicht auf eine völlige
Angleichung der Steuersätze einigen; erreicht wurde lediglich als Kompromiss
die Einführung von Mindeststeuersätzen. Vorgegeben wurde unter anderem
ein Mindest-Normalsatz von 15 % und ein Höchstsatz von 25 %, der ermäßigte
Steuersatz muss mindestens 5 % betragen.
In Deutschland gelten für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieselben
Steuersätze wie für die Lieferungen im Inland (§ 12 UStG). Der
Regelsteuersatz beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage und
ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren (z.B. Lebensmittel,
Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen).
Durch den Wegfall der Grenzen innerhalb der EG können die Waren hier nicht mehr körperlich erfasst werden. Daher besteht für die Unternehmen die Pflicht, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in ihre Umsatzsteuererklärungen und vierteljährlich in "Zusammenfassende Meldungen" aufzunehmen. Die Besteuerung des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verlagerte sich damit von den Zollbehörden auf die Finanzämter der Länder am Sitz des Unternehmens.
Im nichtkommerziellen Warenverkehr, z.B. im EG-Reiseverkehr, wurde weitgehend auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich, nämlich die Entlastung von der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr und die entsprechende Belastung bei der Einfuhr (Bestimmungslandprinzip), verzichtet. Diese Waren bleiben mit der Umsatzsteuer des Ausfuhr-Mitgliedstaates belastet (Ursprungslandsprinzip). Allerdings sind hier Ausnahmen beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge zu beachten.
Das Umsatzsteuerkontrollverfahren
Da an den Binnengrenzen der EG die Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, musste zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt werden. Dieses beruht auf einem rechnergestützten EG-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Schlüssel für die Teilnahme am EG-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern an die deutschen Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt.
Unternehmer können sich deshalb beim Bundeszentralamt für Steuern USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.
Der Antrag kann schriftlich gerichtet werden an das
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66740 Saarlouis
Telefax: 06831/456-120, -146, -147.
In dem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie die nationale Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben und das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu bezeichnen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Online-Bestätigung der Gültigkeit von ausländischen USt-IdNrn.
- bei der EG-Kommission und
- beim Bundeszentralamt für Steuern.
Ergänzende Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.
Zusammenfassende Meldung
Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sogenannte Zusammenfassende Meldung, die jeder deutsche Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben muss. Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EG-Mitgliedstaates bereitgehalten, in dem der Abnehmer der Waren seinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern) weitere Auskünfte einzuholen.
Weitere Informationen über die Zusammenfassende Meldung finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.


