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Zoll online > Zoll und Steuern > Einfuhrumsatzsteuer > Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 5 UStG)

Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland - in Deutschland also der Regelsteuersatz von 19 % und der ermäßigte Satz von 7 %.
Daneben kommt für bestimmte Waren eine Steuerbefreiung, also ein Steuersatz von 0 %, in Betracht.

Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:

Die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG

Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.

Hierzu gehören

Die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG

Über die o.a. Fälle hinaus werden zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere Steuerbefreiungen festgelegt. Diese Befreiungen ergeben sich in erster Linie aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Weitere Steuerbefreiungen sind in den Verordnungen über die Einreise-Freimengen (Reiseverkehr) sowie die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr) geregelt.

Grundsätzlich ist nach der EUStBV alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält.

Sinngemäß anzuwenden sind darüber hinaus auch die Vorschriften des Zollkodex, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung sowie der Rückwarenregelung Zollbefreiungen enthalten sowie die noch verbliebenen nationalen Zollbefreiungsvorschriften (§§ 12 sowie 14 - 22 ZollV).

Die sich aus den §§ 2 bis 12 der EUStBV ergebenden besonderen Regelungen für einzelne Befreiungstatbestände finden Sie bei den Ausführungen der jeweiligen Zollbefreiung, also z.B. für




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