Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, dass die volle Umsatzsteuer durch den Endverbraucher getragen wird. Die für so genannte "Vorumsätze" entrichtete Umsatzsteuer wird dabei im Rahmen der monatlichen beziehungsweise vierteljährlichen von den Unternehmen abzugebenden Vorausanmeldung verrechnet.
Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmen berechtigt, nicht dagegen
- private Endverbraucher,
- die öffentliche Hand (Bund, Länder und Gemeinden) soweit sie hoheitlich handeln und
- Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG.), vorausgesetzt, der Unternehmer verfügt über die entsprechenden Einfuhrbelege mit zollamtlichem Zahlungsnachweis (z.B. die Einfuhrzollanmeldung).
Beispiel:
Ein Großhändler bezieht von einem Hersteller aus der Schweiz
eine Maschine (1.000 Euro) und bezahlt dafür bei der Zollabfertigung 190 Euro
Einfuhrumsatzsteuer (19 % von 1.000 Euro).
Der Großhändler liefert die Ware anschließend an einen inländischen Händler
und stellt ihm folgende Beträge in Rechnung:
| Warenwert: | 1.500 Euro |
| + 19 % Umsatzsteuer | 285 Euro |
| = Gesamtbetrag | 1.785 Euro |
Die Umsatzsteuer in Höhe von 285 Euro ist durch den Großhändler an das Finanzamt abzuführen. Die bereits von ihm bei der Zollabfertigung gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 190 Euro darf er dabei im Rahmen des Vorsteuerabzugs anrechnen.
| Umsatzsteuer-Schuld | 285 Euro |
| - Vorsteuer | 190 Euro |
| = durch den Großhändler noch an das Finanzamt abzuführen | 95 Euro |
Weiterverkauf der Maschine durch den Händler an einen Endverbraucher.
| Warenwert: | 2.000 Euro |
| + 19 % Umsatzsteuer | 380 Euro |
| = Gesamtbetrag | 2.380 Euro |
Auch hier darf der Händler von seiner Steuerschuld (380 Euro) die bereits über den Großhändler gezahlten Steuerbeträge (285 Euro) abziehen.
| Umsatzsteuer-Schuld | 380 Euro |
| - Vorsteuer | 285 Euro |
| = durch den Händler an das Finanzamt abzuführen | 95 Euro |
Der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Damit wurden im obigen Beispiel folgende Beträge tatsächlich an die Steuerverwaltungen abgeführt:
| bei der Einfuhrabfertigung | 190 Euro EUSt |
| durch den Großhändler | 95 Euro USt und |
| durch den Händler | 95 Euro USt |
| insgesamt entrichtet | 380 Euro |
Damit entspricht der von den jeweiligen Unternehmen entrichtete Steuerbetrag exakt der Wertsteigerung, die die
Maschine bei dem einzelnen Unternehmer erfahren hat.
Die vom Endverbraucher gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 380 Euro entspricht dabei genau der Summe der einzelnen
Vorstufen.
Der abgeführte Steuerbetrag bedeutet also für das Unternehmen lediglich einen durchlaufenden Posten, wirtschaftlich
getragen wird der Steuerbetrag vom Endverbraucher.
Bedeutung des Vorsteuerabzugs für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
Bei Vorsteuerabzugsberechtigten wirkt sich ein zu viel bzw. zu wenig erhobener Betrag an Einfuhrumsatzsteuer nicht aus. Wird beispielsweise die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund nicht berücksichtigter Beförderungskosten zu niedrig festgesetzt, so kann auch nur die tatsächlich gezahlte, also eigentlich zu niedrig festgesetzte Umsatzsteuer, als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Fehlt dagegen die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug, so findet später kein systembedingter Ausgleich statt. Deshalb ist bei diesem Personenkreis die Bemessungsgrundlage genau zu ermitteln, insbesondere sind Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen.
In der schriftlichen Zollanmeldung ist aus diesem Grund ein Hinweis auf den Vorsteuerabzug aufzunehmen (Feld 44 des Einheitspapiers).
Einfuhrumsatzsteuer, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann, wird grundsätzlich nicht geändert, d.h. nacherhoben, erstattet bzw. erlassen.
Liegt allerdings ein Erstattungsfall nach Artikel 236 ZK vor, so kann nach
§ 14 EUStBV die Einfuhrumsatzsteuer
auf Antrag erstattet bzw. erlassen werden.
In diesem Fall erfolgt eine Mitteilung der Zollbehörde an das zuständige
Finanzamt in Form einer Kontrollmitteilung.


