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Zoll online > Zoll und Steuern > Einfuhrumsatzsteuer > Besteuerung

Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr

Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Da die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben wird, mussten die das Abfertigungsverfahren betreffenden Vorschriften für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer einander angepasst werden.

Diese Übereinstimmung wird dadurch erreicht, dass die Vorschriften für Zölle grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Dazu bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG:

"Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß".
Hiervon erfasst werden insbesondere die Vorschriften über das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung sowie Zahlung. So kann die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Zoll erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen keine Zölle anfallen, z.B. bei der Gewährung von Präferenzmaßnahmen.

Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über

Grundsätzlich sind also im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten zu erfüllen wie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (also insbesondere Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung).

Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer - die sog. Abgabenschuld - entsteht im Normalfall auch hier bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a ZK). Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich diesbezüglich nach den einschlägigen Zollvorschriften.

Abweichungen von den zollrechtlichen Vorschriften bestehen insbesondere bei

Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer- sog. Kleinbetragsregelung nach § 15 EUSt-BV -
Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung setzt voraus, dass




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