Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Da die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben wird, mussten die das Abfertigungsverfahren betreffenden Vorschriften für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer einander angepasst werden.
Diese Übereinstimmung wird dadurch erreicht, dass die Vorschriften für Zölle grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Dazu bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG:
"Für die Einfuhrumsatzsteuer
gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß".
Hiervon erfasst werden insbesondere die
Vorschriften über das Abfertigungsverfahren,
die
Entstehung der Steuerschuld, die
Berechnung sowie Zahlung.
So kann die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung
in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Zoll erhoben werden. Dies gilt
auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen keine Zölle anfallen, z.B.
bei der Gewährung von Präferenzmaßnahmen.
Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über
- die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung
(hier wird die Einfuhrware regelmäßig in den freien Verkehr übergeführt, bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt jedoch keine Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer). - den passiven Veredelungsverkehr
(mit der Folge, dass passive Veredelungen für die Einfuhrumsatzsteuer nicht in Betracht kommen).
Grundsätzlich sind also im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten zu erfüllen wie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (also insbesondere Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer - die sog. Abgabenschuld - entsteht im Normalfall auch hier bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a ZK). Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich diesbezüglich nach den einschlägigen Zollvorschriften.
Abweichungen von den zollrechtlichen Vorschriften bestehen insbesondere bei
- der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer,
- der Höhe der Steuersätze (§ 12 UStG) sowie
- den Sonderregelungen für Vorsteuerabzugsberechtigte.
Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer- sog. Kleinbetragsregelung nach § 15 EUSt-BV -
Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung
der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen abgesehen.
Diese Kleinbetragsregelung setzt voraus, dass
- die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
- der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 EUR beträgt und
- der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.


