Rechtsgrundlagen und Steuergegenstand
Im Gegensatz zum europäischen Zollrecht, welches durch unmittelbar geltende EG-Verordnungen geprägt ist - z.B. ZK oder ZK-DVO - sind die Vorgaben der EG für die Einfuhrumsatzsteuer von den EG-Staaten in nationales Recht umzusetzen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer:
- das Umsatzsteuergesetz - UStG und
- die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV
Die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ergeben sich im Wesentlichen aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV).
Steuergegenstand
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das umsatzsteuerrechtliche Inland.
Unter Gegenstand versteht das Umsatzsteuerrecht in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d.h. alle beweglichen Güter und der elektrische Strom. Aber auch sonstige Gegenstände, die umsatzsteuerlich geliefert werden und damit Gegenstand einer Einfuhr sein können, unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 5 UStG).
Analog zu den zollrechtlichen Vorschriften entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer für unerlaubt
- eingeführte Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe sowie
- eingeführtes Falschgeld.


