Einfuhrumsatzsteuer
Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2007 ca. 42,1 Mrd. Euro. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.
Funktion der Umsatzsteuer
Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie
wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch
außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim
Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist
deshalb der Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die
Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik Deutschland die
Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter, zuständig. Das
Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern
gemeinsam zu.
Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 01.01.1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer, der auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an ihre Gemeinden weitergeleitet wird.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik
Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer
und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit
der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese
Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne
Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr
entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung
erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder
durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 19 % des
sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes
und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere
Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie
orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende
Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf
gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch
das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder
Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert
wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen
grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung
trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.
Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.


