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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Truppenzollrecht

Truppenzollrecht

Das Truppenzollrecht regelt die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Besonderheiten für Waren, die von der Truppe eines anderen NATO-Staates und ihren Mitgliedern eingeführt, ausgeführt oder aus dem Inland bezogen werden.

Grundsätzlich unterliegen Waren, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union in die EU eingeführt werden, der Erhebung von Zöllen. Darüber hinaus erhebt die Bundesrepublik bei der Einfuhr nach Deutschland Einfuhrumsatzsteuer, die der inländischen Mehrwertsteuer entspricht, und eventuell anfallende Verbrauchsteuern. All diese Steuern bezeichnet man als Einfuhrabgaben.
Besteuert werden sollen jedoch nur Waren, die in den hiesigen Wirtschaftskreislauf einfließen, d.h. die von der hiesigen Wirtschaft oder von Personen, die hier ihren ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt haben, ge- oder verbraucht werden. Ausländische Streitkräfte gehören nicht dazu, da sie unter der direkten Hoheitsgewalt des Entsendestaates stehen. Auch soll vermieden werden, dass sich die NATO-Staaten für den Bezug von Waren und Gerätschaften für ihre auf fremdem Hoheitsgebiet stationierten Truppen gegenseitig in Anspruch nehmen müssen.
Aus diesem Grund sind Waren für ausländische NATO-Truppen, ihre Mitglieder und andere begünstigte Personen abgabenfrei.

Abgabenfrei, aber nicht ohne Kontrolle

Die Abgabenfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren ohne zollamtliche Mitwirkung eingeführt werden dürfen. Sie sind vielmehr bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und anzumelden. Dabei werden die Waren unter Zweckbindung der Verwendung durch Streitkräftemitglieder und andere Begünstigte abgefertigt. Sie bleiben während der gesamten Dauer ihrer Verwendung unter zollamtlicher Überwachung. Somit muss auch eine Entnahme aus der Verwendung (Weitergabe, Verkauf an nicht begünstigte Personen oder Firmen) vorher dem zuständigen Zollamt mitgeteilt werden. Insofern dabei Einfuhrabgaben anfallen, sind diese vom Erwerber zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden als Steuerhinterziehung geahndet.



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