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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Freizonen und Freilager > Verfahren in Freizonen

Verfahren in Freizonen

In Freizonen dürfen grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten und Dienstleistungen ausgeübt werden. Das gilt unabhängig davon, wie die Freizone überwacht wird (Kontrolltyp I oder II). Wer entsprechende Tätigkeiten ausüben will, hat dies vorher der für die Überwachung der Freizone zuständigen Zollstelle anzuzeigen, Artikel 172 ZK.

Die Zollstelle kann Tätigkeiten und Dienstleistungen beschränken oder untersagen, wenn dies

erforderlich ist.

Ferner kann Personen die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über die Freizone bieten.

Für Waren, die in Freizonen gelagert, be- oder verarbeitet, an- oder verkauft werden, sind Aufzeichnungen in vorgeschriebener Weise (so genannte Bestandsaufzeichnungen) zu führen.

Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist die Verwendung und der Verbrauch von Nichtgemeinschaftswaren in Freizonen grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie im übrigen Zollgebiet zulässig, d.h. nach Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die vorübergehende Verwendung etc.

Jedoch dürfen Tätigkeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Aufmachung (sog. übliche Behandlungen) von Nichtgemeinschaftswaren in Freizonen grundsätzlich ohne vorherige Bewilligung vorgenommen werden. Bestimmte Be- oder Verarbeitungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Waren zuvor eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Die für die Überwachung der Freizone zuständige Zollstelle erteilt Auskünfte welche Tätigkeiten hiervon betroffen sind.

Innerhalb der Freizone können Waren ohne Zollförmlichkeiten befördert werden. Das Mitführen von Beförderungspapieren wie z.B. Lieferscheinen ist im Allgemeinen ausreichend.

Die Lagerdauer ist in Freizonen wie bei Zolllagern nicht begrenzt (Artikel 171 ZK). Für marktordnungsrechtliche Erstattungswaren kann die Lagerung zeitlich befristet sein.




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