Verbringen von Waren in eine Freizone oder Freilager
In Freizonen und Freilager können grundsätzlich sowohl Gemeinschafts- als auch Nichtgemeinschaftswaren verbracht werden. Das Verbringen stellt eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 ZK dar.
Ob und ggf. welche Förmlichkeiten beim Verbringen zu erfüllen sind, hängt u.a. davon ab,
- in welche Freizone (Kontrolltyp I oder II) die Waren verbracht werden sollen und
- ob sie sich bereits unter zollamtlicher Überwachung (z.B. bei Beförderung in einem Versandverfahren) befinden. In diesem Fall werden sie auch auf dem Gebiet der Freizone weiter nach den Regelungen dieses Zollverfahrens überwacht. Das gilt solange, bis sie die zollrechtliche Bestimmung "Verbringen in eine Freizone" erhalten.
Die Vorschriften für Freizonen des Kontrolltyps I gelten für Freilager sinngemäß.


