Freizonen und Freilager
Freizonen und Freilager dienen in erster Linie dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren. Dabei soll der internationale Warenaustausch so wenig wie möglich durch Zollformalitäten behindert werden. Einfuhrabgaben werden grundsätzlich erst erhoben, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Binnenmarktes gelangen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität und Kapitalbindung der Importeure aus.
Freizonen und Freilager sind nicht zu verwechseln mit Industrie- oder Handelsfreizonen, in denen durch steuerliche Vorteile, arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen etc. die Produktion für das Inland gefördert wird.
Für Waren, die mit Seeschiffen in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht werden, wird nach der VO (EG) Nr. 273/2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung verzichtet. Die unmittelbar in die Freizone verbrachten Waren sind nach ihrer Ankunft den Zollbehörden zu gestellen (Artikel 170 Abs. 1 ZK). Sie unterliegen dann den für sie geltenden Zollförmlichkeiten. Anders verhält es sich bei Binnenfreihäfen, die nur mittels eines Versandverfahrens erreicht werden können. Auch bei Freizonen des Kontrolltyps II ist das körperliche Verbringen allein nicht ausreichend. Wenn Waren in eine Freizone dieses Kontrolltyps verbracht werden sollen, sind sie entsprechend den Zolllagervorschriften zu gestellen und anzumelden.
Wird diese Gestellungsmitteilung (SumA) mittels EDIFACT-Nachricht CUSPRL (Daten der summarischen Anmeldung) abgegeben, ist diese ab dem 1. Januar 2011 zwingend in der Version 8.3 zu senden (vgl. ATLAS-Info 1599/10 vom 21. Mai 2010).
Definition Freizonen und Freilager
Freizonen gehören wie Freilager zum Zollgebiet der Gemeinschaft, Artikel 166 ZK. Es handelt sich hierbei um vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen. In ihnen werden Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Abgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Dies gilt in den Fällen, in denen sie dort nicht bereits in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden. Bei bestimmten Gemeinschaftswaren werden bereits aufgrund des Verbringens in die Freizone bzw. das Freilager die Maßnahmen anwendbar, die an die Ausfuhr anknüpfen. So kann z.B. bei marktordnungsrechtlichen Erstattungswaren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr die Ausfuhrerstattung vorfinanziert werden.
Im Unterschied zu Freilagern, die aus einem einzelnen Gebäude oder Gebäudeteil bestehen können, erstrecken sich Freizonen über ein zusammenhängendes Gebiet. In Deutschland wurden bislang keine Freilager, sondern nur Freizonen eingerichtet. Da es sich ausschließlich um Teile von Häfen handelt, werden sie traditionell als "Freihäfen" bezeichnet.
Nach der Art der Überwachung werden zwei Typen von Freizonen unterschieden:
Bei Freizonen des Kontrolltyps I stützt sich die Kontrolle im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung, Artikel 168 ZK i.V.m. Artikel 799 Buchst. a) ZK-DVO. Der Austausch von Waren mit dem übrigen Zollgebiet ist nur über von den Zollbehörden überwachte Ein- und Ausgänge möglich. Auch der ggf. durch die Freizone führende Personenverkehr erfolgt über vorgeschriebene Übergänge.
Bei Freizonen des Kontrolltyps II entsprechen Zollformalitäten, zollamtliche Überwachung und Zollschuldentstehung denen im Zolllagerverfahren, Artikel 168a ZK i.V.m. Artikel 799 Buchst. b) ZK-DVO. Diese Freizonen sind nicht umzäunt und können daher ungehindert betreten und verlassen werden.
Verfahrensvorteile in Freizonen und Freilagern
Die Lagerdauer ist in Freizonen und Freilagern wie bei Zolllagern nicht begrenzt (Artikel 171 ZK). Für marktordnungsrechtliche Erstattungswaren kann die Lagerung zeitlich befristet sein.
In Freizonen und Freilagern sind nach Artikel 172 ZK grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen.
Für Seeschiffe bestehen prinzipiell keine Gestellungs- und Anmeldepflichten, wenn sie von See kommend über eine Zollstraße in die Freizone des Kontrolltyps I fahren. Damit brauchen weder das Schiff noch die darauf transportierten Güter zollrechtlich abgefertigt zu werden. Anders verhält es sich bei den Binnenfreihäfen, die nur mittels eines Versandverfahrens erreicht werden können. Auch bei Freizonen des Kontrolltyps II ist das körperliche Verbringen allein nicht ausreichend. Wenn Waren in eine Freizone dieses Kontrolltyps verbracht werden sollen, sind sie zu gestellen und anzumelden.
Nichtgemeinschaftswaren brauchen in Freizonen des Kontrolltyps I erst zollamtlich behandelt zu werden, wenn sie in das übrige Zollgebiet gelangen oder nach Lagerung wieder ausgeführt werden. Sonderregelungen bestehen für Waren, die bestimmten Verboten und Beschränkungen unterliegen, wie z.B. dem Betäubungsmittelrecht. Darüber hinaus können Nichtgemeinschaftswaren bereits in der Freizone in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, Artikel 173 ZK.
Errichtung von Freizonen und Freilager
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können gemäß Artikel 167 ZK bestimmte Teile des Zollgebiets zu Freizonen erklären oder Freilager bewilligen. Ein entsprechender Antrag kann grundsätzlich von jeder Person beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt werden, Artikel 800 ZK-DVO. Dieses leitet den Antrag an das Bundesministerium der Finanzen weiter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Freizone oder Bewilligung eines Freilagers.
Freizonen werden in Deutschland durch Bundesgesetz eingerichtet, § 20 ZollVG. Soll nur der Verlauf einer Freizonengrenze geändert werden, ohne den wesentlichen Bestand der Freizone zu berühren, geschieht dies durch Rechtsverordnung. Bei Bedarf kann der genaue Grenzverlauf der in Deutschland bestehenden Freizonen bei einem Hauptzollamt erfragt werden.
Die in der Gemeinschaft bestehenden Freizonen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.
Freizonen in Deutschland
In Deutschland gibt es folgende Freizonen:


