Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Bei der Wahl einer möglichen zollrechtlichen Bestimmung von Waren spielt die Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine wichtige Rolle - insbesondere, um Abgaben nicht oder erst dann entstehen zu lassen, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen.
Der Begriff "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" wird im geltenden Zollrecht nicht konkret definiert, allerdings sind in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK die Zollverfahren aufgelistet, denen eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich dabei um
- das Zolllagerverfahren,
- die aktive Veredelung,
- das Umwandlungsverfahren (Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung),
- die vorübergehende Verwendung und
- die passive Veredelung.
Rechtsgrundlagen für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
sind die Artikel 84-90 und 98-160 ZK und die
Artikel 496-592 ZK-DVO.
Dabei gibt es neben besonderen Vorschriften für jedes Verfahren auch
verfahrensübergreifende allgemeine Regelungen (Artikel 84-90 ZK und
Artikel 496-523 ZK-DVO), da die Verfahren hinsichtlich Antragstellung
und Bewilligung, wirtschaftlicher Voraussetzungen, Warenbeförderung,
Aufzeichnungspflichten und Abrechnung wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Der größte Teil der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählt
zugleich zu den in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. a)
aufgezählten sog. Nichterhebungsverfahren (so das Zolllagerverfahren,
die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, das Umwandlungsverfahren
[Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung] und die vorübergehende
Verwendung).
Bei Nichterhebungsverfahren kommt es bei ordnungsgemäßer Überführung und
Durchführung zu keiner Erhebung von Einfuhrabgaben.
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung können grundsätzlich nur nach vorheriger
Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde in Anspruch genommen werden.
Die Zollbehörde muss dabei die Interessen des Antragstellers und die
wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gegeneinander
abwägen. Dieser Umstand rechtfertigt die Bezeichnung "Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung".
Die bewilligende Behörde prüft dabei zunächst, ob der Antragsteller die
erforderliche Gewähr dafür bietet, dass das Verfahren ordnungsgemäß
abgewickelt werden kann. Gleichzeitig müssen Verwaltungsaufwand und
tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis in einem angemessenen Verhältnis
zueinander stehen.
Möchte der Antragsteller ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in
mehreren EG-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (z.B. wenn es in einem anderen
Mitgliedstaat beendet werden soll), kommt die sog.
Einzige Bewilligung in Frage.
Die fünf Verfahren im Überblick
Zolllagerverfahren
In einem Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von
Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert
werden.
Die Lagerdauer ist nicht beschränkt. Die Überführung in ein Zolllager bietet
sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige Bestimmung der Ware im
Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht.
Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt
werden (Transitfunktion des Zolllagers) oder in ein anderes Zollverfahren ggf.
mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden (Kreditfunktion des Zolllagers).
Weitere Funktionen sind die Ausfuhrlagerung - Nichtgemeinschaftswaren
werden nach Beendigung eines vorangegangenen anderen Zollverfahrens in ein
Zolllager übergeführt, um anschließend wiederausgeführt zu werden -
und die Erstattungslagerung zur Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für in
der Gemeinschaft produzierte und für die Ausfuhr bestimmte Agrarwaren.
Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden,
unterscheidet man insgesamt sechs Lagertypen, die öffentliche (Typen A, B, F)
oder private (Typen C, D, E) Zolllager sein können.
Aktive Veredelung
In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung,
Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wiederausgeführt
zu werden.
Die hierbei gewährte Zollbegünstigung - Einfuhrabgaben werden nur
erhoben, soweit die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der
Gemeinschaft einfließen - soll die Wettbewerbsfähigkeit heimischer
Unternehmen in Drittländern fördern und den Absatz der hergestellten Waren in
Drittländern erleichtern.
Zur Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei Abwicklungsarten zur
Verfügung:
Im Nichterhebungsverfahren werden bei der Überführung der
Nichtgemeinschaftswaren in die aktive Veredelung keine Einfuhrabgaben erhoben
und handelspolitische Maßnahmen grundsätzlich nicht angewendet. Im Verfahren
der Zollrückvergütung werden die Vorprodukte zunächst unter Erhebung der
Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Bei der Ausfuhr der
Veredelungserzeugnisse erfolgt dann der Erlass oder die Erstattung der
Einfuhrabgaben.
Umwandlungsverfahren
In diesem Verfahren werden eingeführte Nichtgemeinschaftswaren nicht sofort
und nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst später nach ihrer Be-
oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die
Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die Einfuhrwaren erhoben, sondern für
die durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Umwandlungserzeugnisse. Mit der
Be- oder Verarbeitung der Einfuhrwaren auf eine andere - zumeist
niedrigere - Produktionsstufe kommt es durch den damit verbundenen
geringeren Zollsatz zu einer Abgabeneinsparung.
Darüber hinaus wird durch das Umwandlungsverfahren verhindert, dass Be- oder
Verarbeitungen außerhalb der Gemeinschaft stattfinden und so die bereits
umgewandelten Erzeugnisse eingeführt werden (Förderung der
innergemeinschaftlichen Wirtschaft, Sicherung von Arbeitsplätzen). Die
handelspolitischen Maßnahmen werden folglich nicht für die Einfuhrwaren,
sondern grds. erst für die Umwandlungserzeugnisse bei deren Überführung in
den freien Verkehr angewandt.
Vorübergehende Verwendung
In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung werden
Nichtgemeinschaftswaren übergeführt, die nur zeitweise in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend
genutzt (z.B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustand
- keine Be- oder Verarbeitung - wiederausgeführt zu werden.
Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung
und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen wird daher grundsätzlich
abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind
für den Umfang der Begünstigung entscheidend. In bestimmten Fällen kann es
jedoch zum Schutz der innergemeinschaftlichen Wirtschaft notwendig sein, nur
eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorzunehmen.
Passive Veredelung
Im Rahmen der passiven Veredelung werden Gemeinschaftswaren
vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und nach
Veredelungsarbeiten (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) in einem Drittland
wiedereingeführt.
In den im Drittland hergestellten Fertigwaren, die in der Gemeinschaft in den
freien Verkehr übergeführt werden sollen, sind anteilig aus der Gemeinschaft
stammende Vorprodukte enthalten, für die kein Zoll entrichtet werden soll.
Erhoben wird daher lediglich die Differenz zwischen dem Zollbetrag für die
veredelten Waren und dem Zoll für die eingesetzten Vorprodukte aus der
Gemeinschaft (Differenzverzollung).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag alternativ die Abgabenberechnung
auf der Grundlage der Veredelungskosten möglich (Mehrwertverzollung).


