Zolllagerverfahren
Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren, um diese für die Dauer der Lagerung
- von der Erhebung von Einfuhrabgaben und
- grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen)
freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nichtgemeinschaftswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, einmal Transitware unverzollt im Zollgebiet der Gemeinschaft zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Nichterhebungsverfahren zu überführen.
Darüber hinaus können bestimmte Gemeinschaftswaren in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, z.B. Waren mit Vorfinanzierung aus dem Bereich der Marktordnungen (Artikel 524 ZK-DVO).

Bei den von den Zollbehörden zugelassenen
Orten oder Lagereinrichtungen (= Zolllagern) kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung
stehende Räume oder andere abgegrenzte Orte, z.B. Freiflächen, Tanks,
Silos etc. handeln.
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen, den unterschiedlichen betrieblichen
Gegebenheiten sowie den Erfordernissen der zollamtlichen Überwachung
Rechnung zu tragen, können je nach Einzelfall unterschiedliche Zolllagertypen
bewilligt werden. Diese Lagertypen werden mit einem Buchstaben gekennzeichnet
und unterscheiden sich hauptsächlich darin, in wessen Verantwortung
sie geführt werden und wer Waren dort einlagern kann. Die Typen werden
eingeteilt in
- öffentliche Zolllager (Lagertypen A, B und F) und in
- private Zolllager (Lagertypen C, D und E).
In der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem die privaten Zolllager von Bedeutung.
Antrag und Bewilligung
Als Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung bedarf das Zolllagerverfahren (mit Ausnahme des Typs F) einer
Bewilligung (Artikel 85 ZK), die von der zuständigen Zollbehörde aufgrund
eines Antrags und bei Vorliegen bestimmter persönlicher, sachlicher
und wirtschaftlicher Voraussetzungen erteilt wird.
Nach Erhalt der Bewilligung darf der Antragsteller, nun Bewilligungsinhaber
oder Lagerhalter genannt, im Rahmen dieser Bewilligung Waren in das
Zolllagerverfahren überführen, lagern und das Verfahren für diese Waren
beenden. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Lagerbestandsaufnahmen
(Inventuren) durchzuführen.
Überführung in das Zolllagerverfahren
Die Waren werden im normalen Verfahren durch Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung mit dem Einheitspapier in das Zolllagerverfahren übergeführt. Bei der Zollabfertigung wird regelmäßig die Nämlichkeit der Waren gesichert, so dass ein Wiedererkennen jederzeit möglich ist.
Aufnahme der Zolllagerwaren in die zugelassenen Lagerorte oder Lagereinrichtungen
Die Zolllagerwaren müssen nach
der Zollabfertigung unverzüglich zu den zugelassenen Lagerorten oder Lagereinrichtungen befördert, in den Bestandsaufzeichnungen
erfasst und körperlich in die Lagerorte oder
Lagereinrichtungen aufgenommen werden. Dort können die Waren - sofern es sich nicht um landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Vorfinanzierung handelt - ohne zeitliche Befristung gelagert
werden. Sie dürfen jedoch - bis auf die zugelassenen
üblichen Lagerbehandlungen (Artikel 109 ZK, Artikel 531 i.V.m.
Anhang 72 ZK-DVO) -
nicht verändert werden!
Ein vorübergehendes Entfernen der Waren aus dem Lager ist unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (Artikel 110 ZK, Artikel 532 ZK-DVO), ebenso wie
eine Zusammenlagerung und eine gemeinsame Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren
und Gemeinschaftswaren (Artikel 534 Abs. 1 und 2 ZK-DVO).
Beendigung des Zolllagerverfahrens
Das Zolllagerverfahren ist beendet,
wenn die Waren eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung
erhalten haben. Nach Lagerung können die Waren z.B. wiederausgeführt,
in ein Versandverfahren oder den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden.
Beim Zolllager Typ D gibt es die Besonderheit, dass
die Waren aus dem Zolllager aufgrund eines besonderen Verfahrens
ohne zollamtliche Mitwirkung in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden können. Dieses Verfahren (Anschreibeverfahren) wird bei Erteilung der Zolllagerbewilligung
mitbewilligt.


