Direkt zu den einzelnen Bereichen der Website Direkt zur linken Navigation Direkt zur rechten Navigation Direkt zum Inhaltsbereich

Linke Navigation
Logo der Bundeszollverwaltung
Ende der linken Navigation
RechteNavigation
Ende der rechten Navigation
Inhaltsbereich
Flugzeugbeladung
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung > Zolllagerverfahren

Zolllagerverfahren

Im Zolllagerverfahren können an bestimmten zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren regelmäßig zeitlich unbegrenzt gelagert werden (Artikel 98 Abs. 1 ZK).

Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren, um diese für die Dauer der Lagerung

freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nichtgemeinschaftswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, einmal Transitware unverzollt im Zollgebiet der Gemeinschaft zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Nichterhebungsverfahren zu überführen.

Darüber hinaus können bestimmte Gemeinschaftswaren in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, z.B. Waren mit Vorfinanzierung aus dem Bereich der Marktordnungen (Artikel 524 ZK-DVO).

Zolllager

Bei den von den Zollbehörden zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen (= Zolllagern) kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere abgegrenzte Orte, z.B. Freiflächen, Tanks, Silos etc. handeln.
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen, den unterschiedlichen betrieblichen Gegebenheiten sowie den Erfordernissen der zollamtlichen Überwachung Rechnung zu tragen, können je nach Einzelfall unterschiedliche Zolllagertypen bewilligt werden. Diese Lagertypen werden mit einem Buchstaben gekennzeichnet und unterscheiden sich hauptsächlich darin, in wessen Verantwortung sie geführt werden und wer Waren dort einlagern kann. Die Typen werden eingeteilt in

In der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem die privaten Zolllager von Bedeutung.

Antrag und Bewilligung

Als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf das Zolllagerverfahren (mit Ausnahme des Typs F) einer Bewilligung (Artikel 85 ZK), die von der zuständigen Zollbehörde aufgrund eines Antrags und bei Vorliegen bestimmter persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen erteilt wird.
Nach Erhalt der Bewilligung darf der Antragsteller, nun Bewilligungsinhaber oder Lagerhalter genannt, im Rahmen dieser Bewilligung Waren in das Zolllagerverfahren überführen, lagern und das Verfahren für diese Waren beenden. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Lagerbestandsaufnahmen (Inventuren) durchzuführen.

Überführung in das Zolllagerverfahren

Die Waren werden im normalen Verfahren durch Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung mit dem Einheitspapier in das Zolllagerverfahren übergeführt. Bei der Zollabfertigung wird regelmäßig die Nämlichkeit der Waren gesichert, so dass ein Wiedererkennen jederzeit möglich ist.

Aufnahme der Zolllagerwaren in die zugelassenen Lagerorte oder Lagereinrichtungen

Die Zolllagerwaren müssen nach der Zollabfertigung unverzüglich zu den zugelassenen Lagerorten oder Lagereinrichtungen befördert, in den Bestandsaufzeichnungen erfasst und körperlich in die Lagerorte oder Lagereinrichtungen aufgenommen werden. Dort können die Waren - sofern es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Vorfinanzierung handelt - ohne zeitliche Befristung gelagert werden. Sie dürfen jedoch - bis auf die zugelassenen üblichen Lagerbehandlungen (Artikel 109 ZK, Artikel 531 i.V.m. Anhang 72 ZK-DVO) - nicht verändert werden!
Ein vorübergehendes Entfernen der Waren aus dem Lager ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 110 ZK, Artikel 532 ZK-DVO), ebenso wie eine Zusammenlagerung und eine gemeinsame Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren (Artikel 534 Abs. 1 und 2 ZK-DVO).

Beendigung des Zolllagerverfahrens

Das Zolllagerverfahren ist beendet, wenn die Waren eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Nach Lagerung können die Waren z.B. wiederausgeführt, in ein Versandverfahren oder den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Beim Zolllager Typ D gibt es die Besonderheit, dass die Waren aus dem Zolllager aufgrund eines besonderen Verfahrens ohne zollamtliche Mitwirkung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Dieses Verfahren (Anschreibeverfahren) wird bei Erteilung der Zolllagerbewilligung mitbewilligt.




Ende des Inhaltsbereichs