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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Überführung in den freien Verkehr > Zollbefreiungen

Außertarifliche Zollbefreiungen/Vorzugsbehandlungen

Mit der Überführung von Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr der EG ist in der Regel die Erhebung von Abgaben verbunden. Erst nach der Zahlung dieser Steuerschuld und der Überlassung der Güter werden aus Nichtgemeinschafts- nun Gemeinschaftswaren. Es gibt jedoch Fälle, in denen dieser Statuswechsel auch ohne Abgabenerhebung erfolgt, nämlich dann, wenn für bestimmte Waren eine Zollbefreiung - auch "Vorzugsbehandlung" genannt - vorgesehen ist.

Gründe für Zollbefreiungen

Die Erhebung von Zöllen dient in erster Linie dem Schutz der "eigenen" Wirtschaft, d.h. der Wirtschaft der Europäischen Gemeinschaft. So soll vermieden werden, dass preiswerte Produkte aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf gelangen und gleichartige, aber teurere EG-Waren vom Markt verdrängen. Grundsätzlich werden daher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Drittlandswaren mit Einfuhrabgaben belegt, um deren Preisniveau zu heben.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Werden nämlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, die objektiv betrachtet gar nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Gemeinschaft gelangen, besteht für die EG-Wirtschaft keine Gefahr; eine Abgabenerhebung unter dem Aspekt des Schutzgedankens wäre nicht gerechtfertigt. Zu nennen sind hier zum Beispiel Möbel und persönliche Gebrauchsgegenstände, die aufgrund eines privaten Umzuges von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.

Ad absurdum würde man den Schutzgedanken in den Fällen führen, in denen die Erhebung von Zöllen zu erheblichen Nachteilen führt. So könnten die durch Einfuhrabgaben verursachten Mehrkosten für bestimmte in der EG nicht erhältliche Geräte wichtige Projekte oder Entwicklungen hemmen, die für die Wirtschaft, aber auch für andere Bereiche - etwa die wissenschaftliche Forschung oder medizinische Versorgung - von Bedeutung sind. Hier erfordert gerade die Logik des Schutzgedankens zwingend einen Verzicht auf die Abgabenerhebung.

Arten der Zollbefreiungen

Das europäische Zollrecht unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Zollbefreiungen, nämlich tarifliche und außertarifliche. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die tarifliche Zollbefreiung ergibt sich - wie der Name es sagt - allein aus dem so genannten Zolltarif. Für bestimmte Waren ist hier der Zollsatz "frei" festgelegt. Nationale Einfuhrabgaben - Einfuhrumsatzsteuer und ggf. besondere Verbrauchsteuern - sind allerdings von der Abgabenfreiheit dieser Waren nicht betroffen und entstehen in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Dem gegenüber stehen die außertariflichen Zollbefreiungen. Sie betreffen Waren, für die eine tarifliche Zollbefreiung nicht vorgesehen ist, die also grundsätzlich mit einem konkreten Zollsatz belastet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch können diese Güter zollfrei belassen werden.

Diese Voraussetzungen sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt und orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Güter.

Im Gegensatz zur tariflichen Zollbefreiung sind im Falle der außertariflichen Vorzugsbehandlung vom Grundsatz her auch die nationalen Einfuhrabgaben betroffen. Neben dem Zoll entfällt auch die Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. die besonderen Verbrauchsteuern.

Rechtsgrundlagen für die außertariflichen Zollbefreiungen

Zollbefreiungstatbestände sind historisch entstanden und haben sich in jedem Mitgliedstaat nach den jeweiligen Bedürfnissen entwickelt. Diesem Umstand trägt das Zollrecht insofern Rechnung, als es neben dem für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltenden Gemeinschaftsrecht auch nationale Regelungen über Vorzugsbehandlungen berücksichtigt.

Die Rechtsgrundlagen für die außertarifliche Zollbefreiung ergeben sich somit zum einen aus dem Gemeinschaftszollrecht, nämlich

zum anderen auch aus dem nationalen Zollrecht,

Die Befreiungstatbestände für dienationalen Einfuhrabgaben sind festgelegt in

Eine Aufzählung sämtlicher außertariflicher Zollbefreiungen befindet sich unter "Überblick über die außertariflichen Zollbefreiungstatbestände".




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