Außertarifliche Zollbefreiungen/Vorzugsbehandlungen
Gründe für Zollbefreiungen
Die Erhebung von Zöllen dient in erster Linie dem Schutz der "eigenen" Wirtschaft, d.h. der Wirtschaft der Europäischen Gemeinschaft. So soll vermieden werden, dass preiswerte Produkte aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf gelangen und gleichartige, aber teurere EG-Waren vom Markt verdrängen. Grundsätzlich werden daher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Drittlandswaren mit Einfuhrabgaben belegt, um deren Preisniveau zu heben.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Werden nämlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, die objektiv betrachtet gar nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Gemeinschaft gelangen, besteht für die EG-Wirtschaft keine Gefahr; eine Abgabenerhebung unter dem Aspekt des Schutzgedankens wäre nicht gerechtfertigt. Zu nennen sind hier zum Beispiel Möbel und persönliche Gebrauchsgegenstände, die aufgrund eines privaten Umzuges von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.
Ad absurdum würde man den Schutzgedanken in den Fällen führen, in denen die Erhebung von Zöllen zu erheblichen Nachteilen führt. So könnten die durch Einfuhrabgaben verursachten Mehrkosten für bestimmte in der EG nicht erhältliche Geräte wichtige Projekte oder Entwicklungen hemmen, die für die Wirtschaft, aber auch für andere Bereiche - etwa die wissenschaftliche Forschung oder medizinische Versorgung - von Bedeutung sind. Hier erfordert gerade die Logik des Schutzgedankens zwingend einen Verzicht auf die Abgabenerhebung.
Arten der Zollbefreiungen
Das europäische Zollrecht unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Zollbefreiungen, nämlich tarifliche und außertarifliche. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.
Die tarifliche Zollbefreiung ergibt sich - wie der Name es sagt - allein aus dem so genannten Zolltarif. Für bestimmte Waren ist hier der Zollsatz "frei" festgelegt. Nationale Einfuhrabgaben - Einfuhrumsatzsteuer und ggf. besondere Verbrauchsteuern - sind allerdings von der Abgabenfreiheit dieser Waren nicht betroffen und entstehen in der gesetzlich festgelegten Höhe.
Dem gegenüber stehen die außertariflichen Zollbefreiungen. Sie betreffen Waren, für die eine tarifliche Zollbefreiung nicht vorgesehen ist, die also grundsätzlich mit einem konkreten Zollsatz belastet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch können diese Güter zollfrei belassen werden.
Diese Voraussetzungen sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt und orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Güter.
Im Gegensatz zur tariflichen Zollbefreiung sind im Falle der außertariflichen Vorzugsbehandlung vom Grundsatz her auch die nationalen Einfuhrabgaben betroffen. Neben dem Zoll entfällt auch die Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. die besonderen Verbrauchsteuern.
Rechtsgrundlagen für die außertariflichen Zollbefreiungen
Zollbefreiungstatbestände sind historisch entstanden und haben sich in jedem Mitgliedstaat nach den jeweiligen Bedürfnissen entwickelt. Diesem Umstand trägt das Zollrecht insofern Rechnung, als es neben dem für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltenden Gemeinschaftsrecht auch nationale Regelungen über Vorzugsbehandlungen berücksichtigt.
Die Rechtsgrundlagen für die außertarifliche Zollbefreiung ergeben sich somit zum einen aus dem Gemeinschaftszollrecht, nämlich
- dem Zollkodex (ZK)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, - der Durchführungsvorschrift zum Zollkodex (ZK-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 02. Juli 1993, - der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO)
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 28. März 1983, aufgehoben zum 31.12.2009, - Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Hinweis:
die VO (EG) Nr. 1186/2009 ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2010 die VO (EWG) Nr. 918/83. Die Änderung betrifft im wesentlichen die Nummerierung der einzelnen Artikel.
Die folgenden Erläuterungen zu den einzelnen Befreiungstatbeständen sind weiterhin zutreffend und werden zeitnah an die neue Nummerierung angepasst.
zum anderen auch aus dem nationalen Zollrecht,
- dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom 21. Dezember 1992 und
- der zu seiner Durchführung erlassenen Zollverordnung (ZollV) vom 23. Dezember 1993.
Die Befreiungstatbestände für dienationalen Einfuhrabgaben sind festgelegt in
- der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom 11. August 1992 sowie
- der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV) vom 08. Juni 1999.
Eine Aufzählung sämtlicher außertariflicher Zollbefreiungen befindet sich unter "Überblick über die außertariflichen Zollbefreiungstatbestände".


