Außertarifliche Zollbefreiungen des Gemeinschaftsrechts
Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO
Die ZollbefreiungsVO nennt insgesamt 31 in sog. "Titel" unterteilte Tatbestände, die bei der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine Zollbefreiung begründen; damit verbunden ist in der Regel auch eine Befreiung von den nationalen Einfuhrabgaben, nämlich der Einfuhrumsatzsteuer und den besonderen Verbrauchsteuern. Die Aufzählung selbst folgt keinem inhaltlichen Schema, sondern ist historisch gewachsen. Gleichwohl lassen sich die Tatbestände inhaltlich in zwei Bereiche unterteilen, nämlich in den
- des zweckgebundenen und
- des nicht-zweckgebundenen freien Verkehrs.
Allen Tatbeständen gemein jedoch ist die Tatsache, dass es sich bei ihnen um Einfuhren von "wirklichen" Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft handelt.
Zollbefreiungen nach dem Zollkodex
Der Zollkodex selbst erfasst zwei weitere Zollbefreiungstatbestände, die sich in ihrem Wesen von denen der ZollbefreiungsVO unterscheiden und Sonderfälle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darstellen. Dabei handelt es sich zum einen um die so genannten
- Rückwaren (Artikel 185 bis 187 ZK), zum anderen um die
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse (Artikel 188 ZK).
Rückwaren sind eigentlich Gemeinschaftswaren, die nur "kurzzeitig" aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aus- und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt werden. Das bekannteste Beispiel dafür ist das persönliche Hab und Gut - Kleidung, Koffer, Kameras - von Urlaubern. Mit dem Verlassen der EG werden diese Waren zu Nichtgemeinschaftswaren und müssten somit bei ihrer Rückkehr eigentlich wieder verzollt werden. Da diese Fälle wirtschaftlich kaum relevant sind, kann unter bestimmten, im Zollkodex bzw. der Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen, von der Erhebung der Einfuhrabgaben Abstand genommen werden, da es sich im Grunde ja nicht "wirklich" um Nichtgemeinschaftswaren handelt.
Die Regelungen über Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse umfassen Waren, die aus dem Küstengebiet eines Nicht-EG-Staates stammen, jedoch von einem Schiff der Gemeinschaft gefangen bzw. aus solchen an Bord von Fabrikschiffen aus der EG hergestellt worden sind.


