Sendungen mit geringem Wert (Artikel 23 und 24 ZollbefreiungsVO)
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 erhöht sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete,
Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen
(z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.
Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 150 bzw. 22 Euro
ist der Rechnungsendpreis, Hinzurechnungen oder Abzüge finden nicht statt. Das heißt,
dass z.B. Portokosten einbezogen werden, wenn Sie im Rechnungspreis enthalten sind.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Sendungen, die nur gelegentlich erfolgen und die zum privaten
Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.
Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch einige hochsteuerbare Waren:
- Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
- Tabak und Tabakwaren,
- Parfüms und Eau de Toilette.
Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
Sendungen von Waren mit geringem Wert, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1a EUStBV) und ggf. der besonderen Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV) befreit. Darüber hinaus ist Röstkaffe und löslicher Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 KaffeeStG von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen (§ 2 EVerbrStBV).
Kaffeehaltige Waren fallen jedoch nicht unter § 2 Nr. 2 KaffeeStG. Der Ausschluss für die Zollbefreiung nach Artikel 23 der Verordnung i.V.m. § 2 EVerbrStBV greift nicht. Kaffeehaltige Waren sind daher bis zu einem Wert von 150 Euro bei der Einfuhr von der Kaffeesteuer befreit.
Hinweis:
Für alkoholische Getränke und Tabakwaren müssen sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer und
Verbrauchsteuer (Branntwein- bzw. Tabaksteuer) entrichtet werden.
Röstkaffee ist zwar vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit, es wird aber auch innerhalb der
22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.


