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Flugzeugbeladung
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Überführung in den freien Verkehr > Zollbefreiungen > Befreiungen nach Gemeinschaftsrecht > Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO > Gewöhnlicher Wohnsitz

Der gewöhnliche Wohnsitz

Einige Zollbefreiungstatbestände stellen auf den so genannten gewöhnlichen Wohnsitz einer natürlichen Person ab. Ist bei mehreren Wohnsitzen fraglich, welcher davon der gewöhnliche Wohnsitz ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Ort abzustellen, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person liegt. Das ist regelmäßig der Ort, zu dem die Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen enge Beziehungen hat.

Als Entscheidungskriterien können herangezogen werden:

Der Besuch einer Schule oder Universität oder die Ausführung eines beruflichen Auftrags allein bewirkt nicht die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. Auch in diesen Fällen ist entscheidend, an welchem Ort die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat bzw. beibehält.

Als Nachweise für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes - die bei der entsprechenden Abfertigung vorzulegen sind - kommen insbesondere in Betracht:




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