Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO
Die ZollbefreiungsVO folgt in der Aufzählung
ihrer Befreiungstatbestände keinem Schema. Inhaltlich lassen diese sich
jedoch in zwei Gruppen unterteilen, nämlich in Zollbefreiungen
mit und ohne Bindung an bestimmte Auflagen, auch "Zweckbindung"
genannt.
Besondere Zweckbindung
Voraussetzung für eine Zollbefreiung ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Vom Grundsatz her bedeutet das, dass der Einführer nach der Überlassung der Ware und dem damit verbundenen Statuswechsel - aus der Nichtgemeinschafts- wird eine Gemeinschaftsware - über diese beliebig verfügen kann.
Dieser Grundsatz wird von der ZollbefreiungsVO auch berücksichtigt. So endet in den meisten Fällen mit der Überlassung der Waren, die in den Genuss einer Zollbefreiung kommen, die zollamtliche Überwachung, ihre weitere Nutzung ist dem Eigentümer freigestellt. Die Verwendung der Waren wird nicht mehr zollamtlich überwacht.
Beispiel:
Anlässlich einer Urlaubsreise mitgebrachte Souvenirs und Geschenke im Rahmen der
Reisefreimengen.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Hängt etwa die Gewährung der Zollfreiheit von einer ganz bestimmten Verwendung der eingeführten Ware ab, wird diese zwar zum freien Verkehr überlassen, verbleibt jedoch unter zollamtlicher Überwachung (sog. Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung). Der Einführer darf diese Waren weder anderweitig nutzen noch sie verkaufen, verleihen oder verschenken.
Beispiel:
Ein Lasergerät wird, aus den USA kommend, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Gleichzeitig wird eine Zollbefreiung nach Artikel 52 ZollbefreiungsVO
beantragt, da das Gerät zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingesetzt
werden soll. Vorausgesetzt, der Laser erfüllt auch alle anderen in der
ZollbefreiungsVO genannten Bedingungen, wird die Zollfreiheit gewährt,
das Gerät überlassen. Die zollamtliche Überwachung bleibt jedoch bestehen,
um sicherzustellen, dass die Ware später nicht zweckentfremdend, etwa
zur industriellen Produktion, eingesetzt wird. Wäre das der Fall, entstünde
nachträglich die Zollschuld.
Die besondere Zweckbindung schränkt also die Verwendung zollbefreiter Waren erheblich ein. Diese Einschränkung kann dauerhaft, d.h. bis zum "Verbrauch" der Ware (auch etwa aufgrund von Verschleiß), oder zeitlich begrenzt sein.
So verbleibt beispielsweise sog. Heiratsgut, das aufgrund einer Eheschließung mit daran verbundenem Wohnortwechsel in die Gemeinschaft eingeführt wird, unter zollamtlicher Überwachung. Das bedeutet, dass der Eigentümer die Waren weder veräußern, verschenken oder verleihen darf. So wird verhindert, dass die großzügige Regelung der Zollbefreiung als Schlupfloch missbraucht wird, um Waren zu kommerziellen Zwecken abgabenfrei in die Gemeinschaft zu bringen. Da es sich bei Heiratsgut jedoch um private Dinge des Alltags handelt, wäre eine zeitlich unbefristete Überwachung wiederum unverhältnismäßig und letztlich wenig sinnvoll. Entsprechend ist sie auf zwölf Monate beschränkt, danach kann der Eigentümer über seine Waren frei verfügen, sie also zum Beispiel verkaufen.
Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist davon abhängig, dass die Waren zunächst in Deutschland zum begünstigten Zweck verwendet werden sollen (Übersiedlungsgut darf also nur dann bei einer deutschen Zollstelle in das Verfahren überführt werden, wenn der neue Wohnsitz auch tatsächlich in Deutschland genommen wird). Eine weitere Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat durch denselben Verwender zu einem späteren Zeitpunkt ist dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigung bedarf es keiner Bewilligung.


