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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Überführung in den freien Verkehr > Zollbefreiungen > Befreiungen nach Gemeinschaftsrecht > Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO > Waren zur Absatzförderung > Warenmuster und Warenproben

Warenmuster und -proben von geringem Wert (Artikel 86 ZollbefreiungsVO)

Die Vorführung von Mustern und Proben ist ein fester Bestandteil des heutigen Wirtschaftslebens. So werden sie z.B. von Handelsvertretern dem Kunden zur Ansicht und Prüfung bereitgestellt. Daraus ergibt sich der Repräsentationscharakter in Bezug auf die Waren, die anschließend Gegenstand des Einfuhrvertrages werden sollen. Dabei muss der primäre Werbeeffekt, der zu einem Vertragsabschluss führen soll, erkennbar sein (Artikel 86 Abs. 1 und 2 ZollbefreiungsVO).

So besteht z.B. die Möglichkeit der abgabenfreien Einfuhr von

Grundvoraussetzungen der Warenmuster und -proben

Die als Warenmuster bzw. -probe angemeldete Ware muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von den Einfuhrabgaben befreit zu werden. Es muss sich zum einen um ein Warenmuster bzw. eine Warenprobe im Sinne dieser Verordnung (Artikel 86 Abs. 1 und 2 ZollbefreiungsVO) handeln (siehe obige Ausführungen).

Zum anderen kommt eine Zollbefreiung nur für Waren mit einem geringen Wert in Betracht. Als solche werden angesehen:

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß vom Begünstigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle in der vorgeschriebenen Form angemeldet werden.

Formulare/Zollanmeldung

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung in Anspruch genommen werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Warenmustern und -proben von geringem Wert in der Regel mit einer schriftlichen Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers).

Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern

Waren, die die Voraussetzungen als Warenmuster und -proben von geringem Wert im Sinne des Zollrechts erfüllen und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 EUStBV) und den besonderen Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV) befreit.

Bei den besonderen Verbrauchsteuern gelten folgende Einschränkungen gemäß § 4 EVerbrStBV:

Ausgeschlossen ist die Befreiung für Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, Tabakwaren und Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 Kaffeesteuergesetz.

Bei einigen Warenmustern und -proben beschränkt sich die Verbrauchsteuerfreiheit auf folgende Höchstmengen:

  1. Alkoholische Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;
  2. Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis zu 22 % vol und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 500 Milliliter;
  3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.



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