Warenmuster und -proben von geringem Wert (Artikel 86 ZollbefreiungsVO)
So besteht z.B. die Möglichkeit der abgabenfreien Einfuhr von
- Exemplaren der Ware selbst, über die ein Kaufgeschäft angebahnt werden soll (z.B. Textilerzeugnisse),
- maßstabs- und funktionsgetreuen Modellen (z.B. von einer Maschine) oder
- Waren in einer für den Handel nicht gebräuchlichen Aufmachung und Menge (z.B. Zigaretten in 5er Packungen).
Grundvoraussetzungen der Warenmuster und -proben
Die als Warenmuster bzw. -probe angemeldete Ware muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von den Einfuhrabgaben befreit zu werden. Es muss sich zum einen um ein Warenmuster bzw. eine Warenprobe im Sinne dieser Verordnung (Artikel 86 Abs. 1 und 2 ZollbefreiungsVO) handeln (siehe obige Ausführungen).
Zum anderen kommt eine Zollbefreiung nur für Waren mit einem geringen Wert in Betracht. Als solche werden angesehen:
Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind,
bis zu einer Menge, die für die Prüfung durch den Kunden erforderlich ist. Hiervon erfasst werden alle maßstabs- und funktionsgetreuen Modelle,
sofern der Einfuhrvertrag nicht die Vermarktung dieser Modelle zum Inhalt hat. Aber auch Originalwaren, die durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche
und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als
Muster oder Probe verlieren, gelten als geringwertig (z.B. das Lochen oder unauslöschliches Markieren von Textilien). Schließlich
gelten auch handelsunübliche Aufmachungen als erkennbares Indiz für einen Gebrauch als Muster oder Probe (z.B.
Seifenprobepackungen).- Andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben und mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und
Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt. Hierzu gehören z.B. Waren, denen
eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z.B. Bekleidung, die auf Modeschauen vorgeführt werden soll).
Liegt der Wert der einzelnen Ware unter 50 Euro, so können bei nachgewiesenem Bedarf auch mehrere Stücke bis zur Obergrenze von 50 Euro als Höchstmenge abgabenfrei belassen werden. Diese Obergrenze gilt für jede einzelne Warengruppe.
Unterschiedliche Qualitäten, Farben, Feinheitsgrade, Güteklassen oder andere handelsübliche Unterschiede, nicht jedoch Größenunterschiede, gelten hierbei als verschiedene Warengruppen.
Beispiel:
Vier Jacken derselben Modellreihe mit einem Stückwert von jeweils 40 Euro in den Farben rot, schwarz, weiß und braun gelten auch als vier unterschiedliche Warengruppen; die Wertobergrenze von 50 Euro kann also für jedes Warenmuster beansprucht werden. Unterscheiden sich die Jacken dagegen lediglich durch ihre Konfektionsgröße (S, M, L, XL), liegt nur eine Warengruppe vor, somit kann nur eine Jacke als Warenmuster ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt werden.
Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß vom Begünstigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle in der vorgeschriebenen Form angemeldet werden.
Formulare/Zollanmeldung
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung in Anspruch genommen werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Warenmustern und -proben von geringem Wert in der Regel mit einer schriftlichen Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers).
Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
Waren, die die Voraussetzungen als Warenmuster und -proben von geringem Wert im Sinne des Zollrechts erfüllen und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 EUStBV) und den besonderen Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV) befreit.
Bei den besonderen Verbrauchsteuern gelten folgende Einschränkungen gemäß § 4 EVerbrStBV:
Ausgeschlossen ist die Befreiung für Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, Tabakwaren und Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 Kaffeesteuergesetz.
Bei einigen Warenmustern und -proben beschränkt sich die Verbrauchsteuerfreiheit auf folgende Höchstmengen:
- Alkoholische Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;
- Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis zu 22 % vol und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 500 Milliliter;
- Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.


