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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Überführung in den freien Verkehr > Zollbefreiungen > Befreiungen nach Gemeinschaftsrecht > Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO > Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut (Artikel 3 ff. ZollbefreiungsVO)

Die stetig wachsende Globalisierung verlangt insbesondere auf dem beruflichen Sektor von jedem Einzelnen ein hohes Maß an räumlicher Flexibilität. Aber auch privat mehren sich grenz-, ja kontinentalübergreifende Kontakte und Beziehungen. Wohnortwechsel von einem Land in ein anderes sind daher keine Seltenheit mehr. Die Verzollung der persönlichen Habe - der Möbel, der Kleidung, kurz: des gesamten Hausrates - würde jedoch diese Entwicklung hemmen, kämen doch auf den "Umzügler", der sich in der EG niederlassen möchte, kaum zu bewältigende Kosten zu. Aus diesem Grunde sieht das Zollrecht unter bestimmten Voraussetzungen für so genanntes Übersiedlungsgut eine Befreiung von den eigentlich zu entrichtenden Einfuhrabgaben vor.

WeltkugelWas ist Übersiedlungsgut?

Die für den Begünstigten wichtigste Frage ist zweifelsohne die, für welche seiner Habseligkeiten beim bevorstehenden Umzug in die EG eine Zollbefreiung in Betracht kommt und für welche nicht. Da der Begriff "Übersiedlungsgut" alleine auslegungsfähig ist und zu Missverständnissen führen kann, liefert die ZollbefreiungsVO selbst eine schlüssige Definition (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) ZollbefreiungsVO). Danach gilt als Übersiedlungsgut:

All den genannten "Warengruppen" ist gemein, dass für sie zwar keine konkrete zahlenmäßige Beschränkung gilt, jedoch die Art und Menge der Waren, die als Übersiedlungsgut angemeldet werden, keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen dürfen. So wäre beispielsweise die Anmeldung von zwanzig neuwertigen Sportfahrrädern durch eine Einzelperson als Übersiedlungsgut wenig glaubhaft, läge doch der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Waren handelt, die - unter Umgehung der Einfuhrabgaben - im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden sollen.

Was ist kein Übersiedlungsgut?

Nicht als Übersiedlungsgut gelten (Artikel 6 ZollbefreiungsVO):

Grundvoraussetzungen

  1. des Begünstigten:
    Die wichtigste Vorbedingung für die Gewährung der Zollfreiheit für Übersiedlungsgut ist die Tatsache, dass der Übersiedelnde - bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss - seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt (Artikel 3 ZollbefreiungsVO).

    Des Weiteren muss der Begünstigte vor seiner Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 5 ZollbefreiungsVO). Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben.

    Beispiel:
    Ein deutscher Arbeitnehmer verlegt seinen gewöhnlichen Wohnsitz von Berlin nach Mexiko City, da er dort eine neue Arbeitsstelle antritt. Aus gesundheitlichen Gründen muss er diese Stelle nach zehn Monaten wieder kündigen; er kehrt nach Deutschland zurück. Dass er weniger als zwölf Monate im Ausland gelebt hat, ist unproblematisch, da er aufgrund seiner Anstellung die Absicht hatte - sein Arbeitsvertrag belegt dies -, dauerhaft in Mexiko zu bleiben. Eine Zollbefreiung für sein zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut wäre in dieser Hinsicht also möglich.

  2. des Übersiedlungsgutes:
    Auch die als Übersiedlungsgut angemeldeten Waren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von den Einfuhrabgaben befreit werden zu können. Zum einen muss es sich bei den Waren selbstverständlich um Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZollbefreiungsVO) handeln; sie dürfen zudem nicht nach Artikel 6 ZollbefreiungsVO von der Befreiung ausgeschlossen sein (s.o.). Zum anderen müssen die Waren dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sein (Artikel 4 Buchstabe a) ZollbefreiungsVO). Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden (Artikel 4 Buchstabe b) ZollbefreiungsVO).

    Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem Umzug des Begünstigten von diesem in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Artikel 7 ZollbefreiungsVO). Das muss nicht mit einem Mal geschehen, der Begünstigte kann sein Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen einführen, darf die Zwölf-Monatsfrist aber insgesamt nicht überschreiten. Eine vorzeitige Einfuhr von Übersiedlungsgut ist möglich, wenn sich der Begünstigte verpflichtet, seinen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der EG zu begründen. Dies ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Über weitere Einzelheiten, z.B. bei Nichteinhaltung der o.g. Zwölf-Monatsfrist, Höhe einer etwaigen Sicherheit bei vorzeitiger Einfuhr erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Zollstelle.
    Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass die Waren zunächst in Deutschland zum begünstigten Zweck verwendet werden sollen, d.h. wenn der neue Wohnsitz - wenn auch nur vorübergehend - in Deutschland genommen wird.

    Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.

Formulare/Zollanmeldung

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung (Vordruck 0350) zu verwenden.

Hinweis:
Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die bei deutschen Grenzzollstellen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr - z.B. als Übersiedlungsgut - angemeldet werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeugsteuer, sofern sie auf eigener Achse in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren. Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das KraftStG nicht vor. Der Fahrer legt der deutschen Grenzzollstelle eine Steuererklärung vor, die Steuer ist unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als Versteuerungsnachweis aus.

Zweckbindung

Um zu vermeiden, dass Waren als Übersiedlungsgut zollbefreit eingeführt werden obwohl es sich um Handelsgüter handelt, verbleibt das Umzugsgut auch nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung. Das bedeutet, dass der Eigentümer über die zollbefreiten Waren nur beschränkt verfügen kann. So darf er sie zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen, d.h. er darf sie insbesondere nicht:

Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben (Artikel 8 ZollbefreiungsVO).

Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern

Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von den eventuell anfallenden besonderen Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 EUStBV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV).




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