Ablauf des Abfertigungsverfahrens
Sie kann einerseits direkt an einem Grenzzollamt erfolgen, z.B. bei der Einfuhr
- auf dem Landweg an den EG-Außengrenzen - beispielsweise zur Schweiz -,
- über die See, z.B. in Hamburg oder Rotterdam bzw.
- im Luftverkehr an den internationalen Flughäfen.
Andererseits kommt es in der Praxis viel häufiger vor, dass die eingeführten Waren erst an ihrem Bestimmungsort, also beim Empfänger, weitergehend zollamtlich behandelt werden sollen. Die zollrechtliche Abfertigung übernimmt dann die zuständige Binnenzollstelle. Für den Transport zur Binnenzollstelle werden die unverzollten und unversteuerten Waren in diesen Fällen bei der Grenzzollstelle lediglich in das sog. Versandverfahren übergeführt.
Der Verfahrensablauf bei der Abfertigungszollstelle
Für alle Zollämter gilt zunächst der abfertigende Schalterbeamte als direkter Ansprechpartner. Darüber hinaus ist der zuständige Abfertigungsleiter dafür verantwortlich, dass die Zollbehandlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er setzt die ihm zugeteilten Abfertigungsbeamten ein und beaufsichtigt deren Tätigkeiten. Ihm obliegen die für die Abwicklung der einzelnen Abfertigungsfälle wesentlichen Aufgaben und Entscheidungen.
Die Überführung einer Nichtgemeinschaftsware in den freien Verkehr setzt grundsätzlich die Abgabe einer entsprechenden Anmeldung durch eine berechtigte Person, dem sog. Anmelder, voraus (Artikel 59 Abs. 1 ZK). Im gewerblichen Bereich ist dafür die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung bzw. die Übersendung dieser Anmeldedaten an die Zollstelle unter Einsatz der Datenverarbeitung vorgesehen.
Der Verlauf des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens, das prinzipiell auch für alle anderen Zollverfahren gilt, stellt sich chronologisch wie folgt dar:
- Entgegennahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle.
- Der Abfertigungsleiter bzw. der von ihm beauftragte Abfertigungsbeamte prüft die vorgelegte
Zollanmeldung in einer sog. "Vorprüfung" formell darauf, ob die
Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Artikel 62 ZK). Hierbei versichert er
sich insbesondere, ob:
- der Vordruck dem amtlichem Muster entspricht (grundsätzlich das sog. Einheitspapier),
- alle erforderlichen Angaben vorhanden sind,
- alle erforderlichen Unterlagen beigefügt und
- die Waren der Zollstelle gestellt wurden.
- Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob ggf. Gründe für die
Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 ZollVG vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche
Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein.
- Ergibt die o.g. "Vorprüfung", dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die
Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Artikel 63 ZK).
Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist maßgebend für alle Rechtsfolgen, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben (Artikel 67 ZK). Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist dies insbesondere der maßgebende Zeitpunkt für die Entstehung der Zoll- und der Einfuhrumsatzsteuerschuld. - Nach der Annahme entscheidet der Abfertigungsleiter, ob die Zollanmeldung einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung unterzogen
werden soll (Artikel 68 ZK). Hierbei stehen zwei Formen der Überprüfung zur Verfügung:
- die Überprüfung der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, z.B. des Zollwertes sowie der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen, z.B. eines Präferenzpapiers oder eines Ursprungszeugnisses und/oder
- die Vornahme einer Zollbeschau, ggf. mit Entnahme von Mustern oder Proben.
- Der Abfertigungsleiter bestimmt den Umfang der Überprüfung und den Abfertigungsbeamten, der die Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung,
z.B. die Zollbeschau, durchführen soll.
- Die angeordnete Zollbeschau wird zur Ermittlung der Menge und/oder Beschaffenheit der angemeldeten Ware durchgeführt.
Der Anmelder (bzw. sein Vertreter) ist
dabei zur Unterstützung verpflichtet. Er hat z.B. das Beförderungsmittel zu entladen und die Waren
aus Umschließungen und Verpackungen darzulegen.
- Der Umfang und die Ergebnisse dieser Überprüfung werden in einem sog.
Zollbefund schriftlich festgehalten. Hierfür wird bei einfuhrabgabenpflichtigen Waren das
"Zusatzblatt zum Einheitspapier" verwendet.
Auch evtl. geschuldete Einfuhrabgaben und die Zahlungsfristen werden im Rahmen des Zollbefundes dokumentiert. - Nach Abschluss der o.g. Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder
überlassen (Artikel 73 ZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich
die Waren in dem angemeldeten Verfahren.
Entsteht durch die Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld (insbesondere bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr), darf die Überlassung durch die Zollstelle erst ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden Einfuhrabgaben mitgeteilt und entrichtet wurden oder eine Sicherheit hierfür geleistet wurde (Artikel 74 ZK). Folge der Überlassung bei der Überführung in den freien Verkehr ist der Statuswechsel der Ware: eine Nichtgemeinschaftsware wird zu einer Gemeinschaftsware (Artikel 79 ZK).
Hinweis:
Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren zum freien Verkehr (ungeachtet des Endes der zollamtlichen Überwachung) Zoll- und Außenprüfungen durchführen, z.B. die nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen in den Geschäftsräumen des Beteiligten. - Die schriftliche Zollanmeldung wird registriert und zusammen mit allen Unterlagen in eine Belegsammlung aufgenommen.
Eine Mehrausfertigung erhält der Anmelder bzw. sein Vertreter zurück.
Hinweis:
Bei Zollstellen, die an das IT-Verfahren ATLAS angeschlossen sind, werden die schriftlichen Zollanmeldungen im Rahmen dieses Verfahrens erfasst. Nach Bearbeitung der Zollanmeldung erhält der Anmelder bzw. sein Vertreter eine Druckausgabe des Abgabenbescheides.


